Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 12.03.2025
(1)Absatz einsFür die Bestimmung volkswirtschaftlich gerechtfertigter Preise und für die Anordnung eines Preisstopps ist der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, hinsichtlich der Arzneimittel im Sinne des Arzneimittelgesetzes der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz zuständig.
(2)Absatz 2Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann durch Verordnung oder im Einzelfall durch Bescheid alle oder einzelne Landeshauptmänner beauftragen, die ihm gemäß Abs. 1 zustehenden Befugnisse an seiner Stelle auszuüben, sofern die bei der Preisbestimmung zu berücksichtigenden Umstände in den einzelnen Bundesländern verschieden sind oder dies sonst im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist. Die Landeshauptmänner haben bei der Ausübung dieser Befugnisse anstelle der im § 9 Abs. 2 genannten Stellen die Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft, die Kammer für Arbeiter und Angestellte und die Landwirtschaftskammer im jeweiligen Land zu hören. Mit dem Außerkrafttreten einer gemäß dem ersten Satz erlassenen Verordnung geht die Zuständigkeit zur Aufhebung von auf Grund dieser Verordnung erlassenen Preisverordnungen und Preisbescheiden der Landeshauptmänner auf den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten über.Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann durch Verordnung oder im Einzelfall durch Bescheid alle oder einzelne Landeshauptmänner beauftragen, die ihm gemäß Absatz eins, zustehenden Befugnisse an seiner Stelle auszuüben, sofern die bei der Preisbestimmung zu berücksichtigenden Umstände in den einzelnen Bundesländern verschieden sind oder dies sonst im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist. Die Landeshauptmänner haben bei der Ausübung dieser Befugnisse anstelle der im Paragraph 9, Absatz 2, genannten Stellen die Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft, die Kammer für Arbeiter und Angestellte und die Landwirtschaftskammer im jeweiligen Land zu hören. Mit dem Außerkrafttreten einer gemäß dem ersten Satz erlassenen Verordnung geht die Zuständigkeit zur Aufhebung von auf Grund dieser Verordnung erlassenen Preisverordnungen und Preisbescheiden der Landeshauptmänner auf den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten über.
(3)Absatz 3Die Preisbestimmung und die Anordnung eines Preisstopps für
1.Ziffer einsSachgüter, die dem Marktordnungsgesetz 1985, BGBl. Nr. 210, in der jeweils geltenden Fassung oder dem Viehwirtschaftsgesetz 1983, BGBl. Nr. 621, in der jeweils geltenden Fassung unterliegen, für Zucker, Geflügel und Eier sowie für damit zusammenhängende Nebenleistungen, haben im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft,Sachgüter, die dem Marktordnungsgesetz 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 210, in der jeweils geltenden Fassung oder dem Viehwirtschaftsgesetz 1983, Bundesgesetzblatt Nr. 621, in der jeweils geltenden Fassung unterliegen, für Zucker, Geflügel und Eier sowie für damit zusammenhängende Nebenleistungen, haben im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft,
2.Ziffer 2Sachgüter und Leistungen, deren Preis aus Finanzmitteln des Bundes gestützt wird oder bei denen zweckgebundene Einnahmen des Bundes eingehoben werden, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen
zu erfolgen.
(4)Absatz 4Die Überwachung der Einhaltung der auf Grund dieses Bundesgesetzes bestimmten Preise und eines auf Grund dieses Bundesgesetzes angeordneten Preisstopps sowie die Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren nach diesem Bundesgesetz obliegen den Bezirksverwaltungsbehörden.
(5)Absatz 5Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben als Organe der Bezirksverwaltungsbehörde bei im Abs. 4 genannten Maßnahmen, soweit diese sich auf gemäß § 2 bestimmte Preise oder auf einen Preisstopp beziehen, mitzuwirken.Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben als Organe der Bezirksverwaltungsbehörde bei im Absatz 4, genannten Maßnahmen, soweit diese sich auf gemäß Paragraph 2, bestimmte Preise oder auf einen Preisstopp beziehen, mitzuwirken.
In Kraft seit 01.09.2012 bis 31.12.9999
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