Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 11.03.2025
(1)Absatz einsPreise sind im Sinne dieses Bundesgesetzes volkswirtschaftlich gerechtfertigt, wenn sie sowohl den bei der Erzeugung und im Vertrieb oder bei der Erbringung der Leistung jeweils bestehenden volkswirtschaftlichen Verhältnissen als auch der jeweiligen wirtschaftlichen Lage der Verbraucher oder Leistungsempfänger bestmöglich entsprechen.
(2)Absatz 2Die Preise können als Höchst-, Fest- oder Mindestpreise bestimmt werden. Für ein Sachgut oder eine Leistung kann für dieselbe Wirtschaftsstufe sowohl ein Höchst- als auch ein Mindestpreis bestimmt werden (Preisband).
(3)Absatz 3Die Preisbestimmung kann auch unter Bedingungen und Vorschreibung von Auflagen erfolgen.
In Kraft seit 01.06.1992 bis 31.12.9999
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