Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.02.2026
§ 14.Paragraph 14,
Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes sind im Bundesgesetzblatt kundzumachen, sofern es sich nicht um Verordnungen der Landeshauptleute handelt.
In Kraft seit 24.12.2025 bis 31.12.9999
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