Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024
Soweit in anderen Rechtsvorschriften des Bundes auf Bestimmungen des Preisgesetzes, BGBl. Nr. 260/1976, hingewiesen wird, treten an die Stelle dieser Bestimmungen die entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.
In Kraft seit 01.06.1992 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu Art. 2 § 21 PreisG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von Art. 2 § 21 PreisG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu Art. 2 § 21 PreisG