Art. 2 § 15 PreisG Automationsunterstützter Datenverkehr

PreisG - Preisgesetz 1992

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 11.03.2025
  1. (1)Absatz einsPersonenbezogene Daten, die
    1. 1.Ziffer einsfür die Bestimmung volkswirtschaftlich gerechtfertigter Preise einschließlich der Festlegung von Bedingungen und der Vorschreibung von Auflagen gemäß § 6 oderfür die Bestimmung volkswirtschaftlich gerechtfertigter Preise einschließlich der Festlegung von Bedingungen und der Vorschreibung von Auflagen gemäß Paragraph 6, oder
    2. 2.Ziffer 2für die Anordnung eines Preisstopps oder
    3. 3.Ziffer 3für die Untersuchung auf Grund von Anträgen gemäß § 5 Abs. 1für die Untersuchung auf Grund von Anträgen gemäß Paragraph 5, Absatz eins,
    erforderlich sind oder die gemäß § 4 zu melden sind, dürfen automationsunterstützt ermittelt und verarbeitet werden.erforderlich sind oder die gemäß Paragraph 4, zu melden sind, dürfen automationsunterstützt ermittelt und verarbeitet werden.
  2. (2)Absatz 2Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz sind ermächtigt, bearbeitete Daten, die für die Preisbestimmung, für einen Preisstopp oder für die Untersuchung auf Grund von Anträgen gemäß § 5 Abs. 1 erforderlich sind, zu übermitteln an:Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz sind ermächtigt, bearbeitete Daten, die für die Preisbestimmung, für einen Preisstopp oder für die Untersuchung auf Grund von Anträgen gemäß Paragraph 5, Absatz eins, erforderlich sind, zu übermitteln an:
    1. 1.Ziffer einsdie Teilnehmer am Vorprüfungsverfahren,
    2. 2.Ziffer 2Sachverständige, die dem Verfahren beigezogen werden,
    3. 3.Ziffer 3die Mitglieder der Preiskommission,
    4. 4.Ziffer 4ersuchte oder beauftragte Behörden (§ 55 AVG) undersuchte oder beauftragte Behörden (Paragraph 55, AVG) und
    5. 5.Ziffer 5den Landeshauptmann im Falle seiner Beauftragung gemäß § 8 Abs. 2,den Landeshauptmann im Falle seiner Beauftragung gemäß Paragraph 8, Absatz 2,,
    soweit diese Daten von den Genannten für die Besorgung ihrer Aufgaben im Rahmen des jeweiligen Verfahrens benötigt werden.
  3. (3)Absatz 3Der Landeshauptmann ist im Falle seiner Beauftragung gemäß § 8 Abs. 2 ermächtigt, verarbeitete Daten, die für die Preisbestimmung oder für einen Preisstopp erforderlich sind, zu übermitteln anDer Landeshauptmann ist im Falle seiner Beauftragung gemäß Paragraph 8, Absatz 2, ermächtigt, verarbeitete Daten, die für die Preisbestimmung oder für einen Preisstopp erforderlich sind, zu übermitteln an
    1. 1.Ziffer einsdie Teilnehmer am Vorprüfungsverfahren,
    2. 2.Ziffer 2Sachverständige, die dem Verfahren beigezogen werden,
    3. 3.Ziffer 3ersuchte oder beauftragte Behörden (§ 55 AVG), soweit diese Daten von den Genannten für die Besorgung ihrer Aufgaben im Rahmen des jeweiligen Verfahrens benötigt werden, undersuchte oder beauftragte Behörden (Paragraph 55, AVG), soweit diese Daten von den Genannten für die Besorgung ihrer Aufgaben im Rahmen des jeweiligen Verfahrens benötigt werden, und
    4. 4.Ziffer 4den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten.
In Kraft seit 01.06.1992 bis 31.12.9999
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