Art. 2 § 22 PreisG

PreisG - Preisgesetz 1992

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024

Mit der Vollziehung des Art. II sind

1.

hinsichtlich der §§ 8 Abs. 5 und 20 Abs. 4 je nach ihrem Zuständigkeitsbereich der Bundesminister für Inneres und der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten,

2.

hinsichtlich des § 9 Abs. 4, soweit dieser sich auf die Bestellung von Vertretern der Bundesministerien oder deren Ersatzmitglieder für die Preiskommission bezieht, entsprechend ihrer Zuständigkeit der Bundesminister für Finanzen, der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz, der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft und der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten,

3.

hinsichtlich des § 19, soweit dieser durch die Gerichte zu vollziehen ist, der Bundesminister für Justiz,

4.

hinsichtlich der dem Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz gemäß den §§ 8 Abs. 1, 11 und 15 Abs. 1 und 2 eingeräumten Befugnisse - nach Maßgabe des § 8 Abs. 3 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und für Land- und Forstwirtschaft - der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz,

5.

(Verfassungsbestimmung) hinsichtlich des § 5a der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten,

6.

hinsichtlich der übrigen Bestimmungen - nach Maßgabe des § 8 Abs. 3 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und für Land- und Forstwirtschaft - der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten betraut.

In Kraft seit 02.04.1999 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu Art. 2 § 22 PreisG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von Art. 2 § 22 PreisG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu Art. 2 § 22 PreisG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu Art. 2 § 22 PreisG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu Art. 2 § 22 PreisG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis PreisG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
Art. 2 § 21 PreisG
Preisgesetz 1992 (PreisG) Fundstelle