(1) Die für die Preisbestimmung zuständigen Behörden sind berechtigt, durch ihre Organe von den gemäß Abs. 3 Auskunftspflichtigen Auskunft über alles zu verlangen, was für die Preisbestimmung oder die Anordnung eines Preisstopps erforderlich ist und zu diesem Zweck auch in die Wirtschafts- und Geschäftsaufzeichnungen Einsicht zu nehmen. Das gleiche gilt sinngemäß für die Durchführung von Untersuchungen auf Grund von Anträgen gemäß § 5 Abs. 1.
(2) Zum Zweck der Preisüberwachung stehen die im Abs. 1 erster Satz genannten Befugnisse den zur Preisüberwachung zuständigen Behörden zu.
(3) Zur Auskunft sind alle Unternehmer sowie die Vereinigungen und Verbände von Unternehmern verpflichtet. Gesetzlich anerkannte Verschwiegenheitspflichten werden von der Auskunftspflicht nicht berührt.
(4) Ein Anspruch auf Ersatz der mit der Auskunftserteilung verbundenen Kosten besteht nicht.
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