Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 12.03.2025
(1)Absatz einsDie für die Preisbestimmung zuständigen Behörden sind berechtigt, durch ihre Organe von den gemäß Abs. 3 Auskunftspflichtigen Auskunft über alles zu verlangen, was für die Preisbestimmung oder die Anordnung eines Preisstopps erforderlich ist und zu diesem Zweck auch in die Wirtschafts- und Geschäftsaufzeichnungen Einsicht zu nehmen. Das gleiche gilt sinngemäß für die Durchführung von Untersuchungen auf Grund von Anträgen gemäß § 5 Abs. 1.Die für die Preisbestimmung zuständigen Behörden sind berechtigt, durch ihre Organe von den gemäß Absatz 3, Auskunftspflichtigen Auskunft über alles zu verlangen, was für die Preisbestimmung oder die Anordnung eines Preisstopps erforderlich ist und zu diesem Zweck auch in die Wirtschafts- und Geschäftsaufzeichnungen Einsicht zu nehmen. Das gleiche gilt sinngemäß für die Durchführung von Untersuchungen auf Grund von Anträgen gemäß Paragraph 5, Absatz eins,
(2)Absatz 2Zum Zweck der Preisüberwachung stehen die im Abs. 1 erster Satz genannten Befugnisse den zur Preisüberwachung zuständigen Behörden zu.Zum Zweck der Preisüberwachung stehen die im Absatz eins, erster Satz genannten Befugnisse den zur Preisüberwachung zuständigen Behörden zu.
(3)Absatz 3Zur Auskunft sind alle Unternehmer sowie die Vereinigungen und Verbände von Unternehmern verpflichtet. Gesetzlich anerkannte Verschwiegenheitspflichten werden von der Auskunftspflicht nicht berührt.
(4)Absatz 4Ein Anspruch auf Ersatz der mit der Auskunftserteilung verbundenen Kosten besteht nicht.
In Kraft seit 01.06.1992 bis 31.12.9999
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