Art. 2 § 17 PreisG

PreisG - Preisgesetz 1992

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024

(1) Wer dem § 7 zuwiderhandelt oder wer zwar die Preise dem § 7 entsprechend herabsetzt, die Auswirkung der Senkung von Steuern, Abgaben oder Zöllen sowie von Ausgleichsabgabebeträgen für landwirtschaftliche Erzeugnisse oder deren Verarbeitungsprodukte aber dadurch umgeht, daß er, ohne daß dies durch entsprechende Kostenerhöhungen verursacht ist, die Senkung der genannten Eingangsabgaben durch eine Preiserhöhung ganz oder teilweise unwirksam macht, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 3 630 Euro zu bestrafen, ausgenommen in jenen Fällen, in denen die vorangegangene Einführung oder Erhöhung der entsprechenden Abgabe oder Steuer in den Preisen nicht berücksichtigt wurde.

(2) Bei Nichtweitergabe der Senkung von Steuern, Abgaben oder Zöllen sowie von Ausgleichsabgabebeträgen für landwirtschaftliche Erzeugnisse und deren Verarbeitungsprodukte kann das unzulässige Entgelt ganz oder teilweise für verfallen erklärt werden.

In Kraft seit 30.12.2000 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu Art. 2 § 17 PreisG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von Art. 2 § 17 PreisG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu Art. 2 § 17 PreisG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu Art. 2 § 17 PreisG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu Art. 2 § 17 PreisG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis PreisG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
Art. 2 § 16 PreisG
Art. 2 § 18 PreisG