Art. 2 § 19 PreisG

PreisG - Preisgesetz 1992

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024

Die Verletzung von Geheimnissen entgegen dem § 13 ist nach § 122 des Strafgesetzbuches zu bestrafen, wenn die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist.

In Kraft seit 01.06.1992 bis 31.12.9999
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