Art. 2 § 13 PreisG

PreisG - Preisgesetz 1992

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

Wer an einem Preisbestimmungsverfahren einschließlich des Verfahrens vor der Preiskommission, an einem Verfahren zur Anordnung eines Preisstopps oder an einem Verfahren über Anträge gemäß § 5 Abs. 1 teilnimmt, darf Amts-, Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse, die ihm in dieser Eigenschaft anvertraut oder zugänglich geworden sind, weder während des Verfahrens noch nach dessen Abschluß offenbaren oder verwerten.

In Kraft seit 01.06.1992 bis 31.12.9999
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