Art. 2 § 5 PreisG

PreisG - Preisgesetz 1992

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 12.03.2025
  1. (1)Absatz einsDer Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat auf Antrag zu untersuchen, ob der von einem oder mehreren im Antrag zu bezeichnenden Unternehmen für ein Sachgut oder eine Leistung geforderte Preis oder eine vorgenommene Preiserhöhung die internationale Preisentwicklung bei dem betreffenden Sachgut oder bei der betreffenden Leistung, den allgemeinen Preisindex des betreffenden Wirtschaftszweiges oder die allgemeine Preiserhöhung dieses Wirtschaftszweiges in einem ungewöhnlichen Maße übersteigt.
  2. (2)Absatz 2Anträge gemäß Abs. 1 können von jeder der im § 9 Abs. 2 genannten Stellen gestellt werden.Anträge gemäß Absatz eins, können von jeder der im Paragraph 9, Absatz 2, genannten Stellen gestellt werden.
  3. (3)Absatz 3Für die auf Grund eines Antrages gemäß Abs. 1 durchzuführende Untersuchung gelten die Verfahrensbestimmungen des § 10 mit Ausnahme des Abs. 3 sinngemäß.Für die auf Grund eines Antrages gemäß Absatz eins, durchzuführende Untersuchung gelten die Verfahrensbestimmungen des Paragraph 10, mit Ausnahme des Absatz 3, sinngemäß.
  4. (4)Absatz 4Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann das Ergebnis der Untersuchung gemäß Abs. 1 und der Begutachtung durch die Preiskommission unter Bedachtnahme auf § 13 im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ veröffentlichen.Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann das Ergebnis der Untersuchung gemäß Absatz eins und der Begutachtung durch die Preiskommission unter Bedachtnahme auf Paragraph 13, im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ veröffentlichen.
  5. (5)Absatz 5Läßt sich aus einer Untersuchung nach Abs. 1 schließen, daß ein oder mehrere Unternehmer eine ungerechtfertigte Preispolitik verfolgen, so kann die Behörde für die Dauer von sechs Monaten volkswirtschaftlich gerechtfertigte Preise bestimmen, wenn der festgestellte Mißstand durch marktkonforme Maßnahmen nicht beseitigt werden kann.Läßt sich aus einer Untersuchung nach Absatz eins, schließen, daß ein oder mehrere Unternehmer eine ungerechtfertigte Preispolitik verfolgen, so kann die Behörde für die Dauer von sechs Monaten volkswirtschaftlich gerechtfertigte Preise bestimmen, wenn der festgestellte Mißstand durch marktkonforme Maßnahmen nicht beseitigt werden kann.
  6. (6)Absatz 6Hat das Kartellgericht einen Mißbrauch einer marktbeherrschenden Stellung nach § 35 des Kartellgesetzes untersagt, so kann die Behörde für das betreffende Sachgut oder die betreffende Leistung für die Dauer von höchstens sechs Monaten einen volkswirtschaftlich gerechtfertigten Preis bestimmen, es sei denn, der betreffende Unternehmer beweist, daß der vom Kartellgericht festgestellte Mißbrauch nicht mehr vorliegt.Hat das Kartellgericht einen Mißbrauch einer marktbeherrschenden Stellung nach Paragraph 35, des Kartellgesetzes untersagt, so kann die Behörde für das betreffende Sachgut oder die betreffende Leistung für die Dauer von höchstens sechs Monaten einen volkswirtschaftlich gerechtfertigten Preis bestimmen, es sei denn, der betreffende Unternehmer beweist, daß der vom Kartellgericht festgestellte Mißbrauch nicht mehr vorliegt.
In Kraft seit 01.06.1992 bis 31.12.9999
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