Art. 2 § 10 PreisG

PreisG - Preisgesetz 1992

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024

(1) Preise können von Amts wegen oder auf Antrag bestimmt werden. Anträge sind bei der zuständigen Behörde einzubringen. Diese hat, soweit im Abs. 3 nicht anderes bestimmt ist, vor jeder Preisbestimmung ein Vorprüfungsverfahren durchzuführen, in dem die Partei zu hören und Vertretern der im § 9 Abs. 2 und 3 genannten Bundesministerien und Körperschaften Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben ist.

(2) Nach Abschluß des Vorprüfungsverfahrens sind sämtliche Unterlagen der Preiskommission zur Begutachtung vorzulegen. Der Vorsitzende kann zur Beratung in der Preiskommission auch Sachverständige beiziehen.

(3) Bei Gefahr im Verzug können die Anhörung der im § 9 Abs. 2 und 3 genannten Bundesministerien und Körperschaften sowie die Begutachtung durch die Preiskommission entfallen. Diese ist jedoch nachträglich unverzüglich mit der Angelegenheit zu befassen.

(4) Werden Betriebsprüfungen vorgenommen, so sind die Unterlagen hierüber, wenn die Betriebsprüfung im Vorprüfungsverfahren vorgenommen wurde, außer im Fall des Abs. 3 den Vertretern der im § 9 Abs. 2 und 3 genannten Bundesministerien und Körperschaften, wenn die Betriebsprüfung aber im Verfahren vor der Preiskommission vorgenommen wurde, sowie im Fall des Abs. 3, den Mitgliedern der Preiskommission zur Stellungnahme zu übermitteln.

(5) Vertreter der überprüften Unternehmen können von der Behörde sowohl im Vorprüfungsverfahren als auch zur Preiskommission zur weiteren Auskunftserteilung vorgeladen werden.

In Kraft seit 01.06.1992 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu Art. 2 § 10 PreisG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von Art. 2 § 10 PreisG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu Art. 2 § 10 PreisG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu Art. 2 § 10 PreisG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu Art. 2 § 10 PreisG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis PreisG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
Art. 2 § 9 PreisG
Art. 2 § 11 PreisG