Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsPreise können von Amts wegen oder auf Antrag bestimmt werden. Anträge sind bei der zuständigen Behörde einzubringen. Diese hat, soweit im Abs. 3 nicht anderes bestimmt ist, vor jeder Preisbestimmung ein Vorprüfungsverfahren durchzuführen, in dem die Partei zu hören und Vertretern der im § 9 Abs. 2 und 3 genannten Bundesministerien und Körperschaften Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben ist.Preise können von Amts wegen oder auf Antrag bestimmt werden. Anträge sind bei der zuständigen Behörde einzubringen. Diese hat, soweit im Absatz 3, nicht anderes bestimmt ist, vor jeder Preisbestimmung ein Vorprüfungsverfahren durchzuführen, in dem die Partei zu hören und Vertretern der im Paragraph 9, Absatz 2 und 3 genannten Bundesministerien und Körperschaften Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben ist.
(2)Absatz 2Nach Abschluß des Vorprüfungsverfahrens sind sämtliche Unterlagen der Preiskommission zur Begutachtung vorzulegen. Der Vorsitzende kann zur Beratung in der Preiskommission auch Sachverständige beiziehen.
(3)Absatz 3Bei Gefahr im Verzug können die Anhörung der im § 9 Abs. 2 und 3 genannten Bundesministerien und Körperschaften sowie die Begutachtung durch die Preiskommission entfallen. Diese ist jedoch nachträglich unverzüglich mit der Angelegenheit zu befassen.Bei Gefahr im Verzug können die Anhörung der im Paragraph 9, Absatz 2 und 3 genannten Bundesministerien und Körperschaften sowie die Begutachtung durch die Preiskommission entfallen. Diese ist jedoch nachträglich unverzüglich mit der Angelegenheit zu befassen.
(4)Absatz 4Werden Betriebsprüfungen vorgenommen, so sind die Unterlagen hierüber, wenn die Betriebsprüfung im Vorprüfungsverfahren vorgenommen wurde, außer im Fall des Abs. 3 den Vertretern der im § 9 Abs. 2 und 3 genannten Bundesministerien und Körperschaften, wenn die Betriebsprüfung aber im Verfahren vor der Preiskommission vorgenommen wurde, sowie im Fall des Abs. 3, den Mitgliedern der Preiskommission zur Stellungnahme zu übermitteln.Werden Betriebsprüfungen vorgenommen, so sind die Unterlagen hierüber, wenn die Betriebsprüfung im Vorprüfungsverfahren vorgenommen wurde, außer im Fall des Absatz 3, den Vertretern der im Paragraph 9, Absatz 2 und 3 genannten Bundesministerien und Körperschaften, wenn die Betriebsprüfung aber im Verfahren vor der Preiskommission vorgenommen wurde, sowie im Fall des Absatz 3,, den Mitgliedern der Preiskommission zur Stellungnahme zu übermitteln.
(5)Absatz 5Vertreter der überprüften Unternehmen können von der Behörde sowohl im Vorprüfungsverfahren als auch zur Preiskommission zur weiteren Auskunftserteilung vorgeladen werden.
In Kraft seit 01.06.1992 bis 31.12.9999
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