§ 32 PO Sonderbestimmungen für das Zweisprachige Bundesgymnasium und Bundesrealgymnasium in Oberwart

Prüfungsordnung AHS

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.11.2024 bis 31.12.9999
(1) Abweichend von § 12 hat die Klausurprüfung folgende Prüfungsgebiete zu umfassen:

1.

Bei drei Klausurarbeiten:

a)

„Kroatisch“ bzw. „Ungarisch“ (jeweils standardisiert),

b)

„Deutsch“ (standardisiert) und

c)

„Mathematik“ (standardisiert);

2.

bei vier Klausurarbeiten:

a)

„Kroatisch“ bzw. „Ungarisch“ (jeweils standardisiert),

b)

„Deutsch“ (standardisiert),

c)

„Mathematik“ (standardisiert) und

d)

nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten „Lebende Fremdsprache (achtjährig)“ (in den Sprachen Englisch, Französisch, Italienisch, Spanisch standardisiert) oder „Latein (vierjährig)“ (standardisiert).

(2) Als zuständige Landesschulinspektorin oder zuständiger Landesschulinspektor gilt die oder der für Kroatisch bzw. Ungarisch zuständige Fachinspektorin oder zuständige Fachinspektor. Wird eine andere Expertin oder ein anderer Experte mit der Vorsitzführung betraut, so muss diese oder dieser die kroatische bzw. die ungarische Sprache beherrschen.

  1. (1)Absatz einsAbweichend von § 12 hat die Klausurprüfung folgende Prüfungsgebiete zu umfassen:Abweichend von Paragraph 12, hat die Klausurprüfung folgende Prüfungsgebiete zu umfassen:
    1. 1.Ziffer einsBei drei Klausurarbeiten:
      1. a)Litera a„Kroatisch“ bzw. „Ungarisch“ (jeweils standardisiert),
      2. b)Litera b„Deutsch“ (standardisiert) und
      3. c)Litera c„Mathematik“ (standardisiert);
    2. 2.Ziffer 2bei vier Klausurarbeiten:
      1. a)Litera a„Kroatisch“ bzw. „Ungarisch“ (jeweils standardisiert),
      2. b)Litera b„Deutsch“ (standardisiert),
      3. c)Litera c„Mathematik“ (standardisiert) und
      4. d)Litera dnach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten, sofern in der Oberstufe mit insgesamt mindestens zehn Wochenstunden besucht (in den Sprachen Englisch, Französisch, Italienisch, Spanisch und Latein standardisiert)
        1. aa)Sub-Litera, a, a„Lebende Fremdsprache (achtjährig)“ oder
        2. bb)Sub-Litera, b, b„Lebende Fremdsprache (vierjährig)“ oder
        3. cc)Sub-Litera, c, c„Latein (vierjährig)“.
  2. (2)Absatz 2Als zuständige Landesschulinspektorin oder zuständiger Landesschulinspektor gilt die oder der für Kroatisch bzw. Ungarisch zuständige Fachinspektorin oder zuständige Fachinspektor. Wird eine andere Expertin oder ein anderer Experte mit der Vorsitzführung betraut, so muss diese oder dieser die kroatische bzw. die ungarische Sprache beherrschen.

Stand vor dem 31.10.2024

In Kraft vom 12.05.2016 bis 31.10.2024
(1) Abweichend von § 12 hat die Klausurprüfung folgende Prüfungsgebiete zu umfassen:

1.

Bei drei Klausurarbeiten:

a)

„Kroatisch“ bzw. „Ungarisch“ (jeweils standardisiert),

b)

„Deutsch“ (standardisiert) und

c)

„Mathematik“ (standardisiert);

2.

bei vier Klausurarbeiten:

a)

„Kroatisch“ bzw. „Ungarisch“ (jeweils standardisiert),

b)

„Deutsch“ (standardisiert),

c)

„Mathematik“ (standardisiert) und

d)

nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten „Lebende Fremdsprache (achtjährig)“ (in den Sprachen Englisch, Französisch, Italienisch, Spanisch standardisiert) oder „Latein (vierjährig)“ (standardisiert).

(2) Als zuständige Landesschulinspektorin oder zuständiger Landesschulinspektor gilt die oder der für Kroatisch bzw. Ungarisch zuständige Fachinspektorin oder zuständige Fachinspektor. Wird eine andere Expertin oder ein anderer Experte mit der Vorsitzführung betraut, so muss diese oder dieser die kroatische bzw. die ungarische Sprache beherrschen.

  1. (1)Absatz einsAbweichend von § 12 hat die Klausurprüfung folgende Prüfungsgebiete zu umfassen:Abweichend von Paragraph 12, hat die Klausurprüfung folgende Prüfungsgebiete zu umfassen:
    1. 1.Ziffer einsBei drei Klausurarbeiten:
      1. a)Litera a„Kroatisch“ bzw. „Ungarisch“ (jeweils standardisiert),
      2. b)Litera b„Deutsch“ (standardisiert) und
      3. c)Litera c„Mathematik“ (standardisiert);
    2. 2.Ziffer 2bei vier Klausurarbeiten:
      1. a)Litera a„Kroatisch“ bzw. „Ungarisch“ (jeweils standardisiert),
      2. b)Litera b„Deutsch“ (standardisiert),
      3. c)Litera c„Mathematik“ (standardisiert) und
      4. d)Litera dnach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten, sofern in der Oberstufe mit insgesamt mindestens zehn Wochenstunden besucht (in den Sprachen Englisch, Französisch, Italienisch, Spanisch und Latein standardisiert)
        1. aa)Sub-Litera, a, a„Lebende Fremdsprache (achtjährig)“ oder
        2. bb)Sub-Litera, b, b„Lebende Fremdsprache (vierjährig)“ oder
        3. cc)Sub-Litera, c, c„Latein (vierjährig)“.
  2. (2)Absatz 2Als zuständige Landesschulinspektorin oder zuständiger Landesschulinspektor gilt die oder der für Kroatisch bzw. Ungarisch zuständige Fachinspektorin oder zuständige Fachinspektor. Wird eine andere Expertin oder ein anderer Experte mit der Vorsitzführung betraut, so muss diese oder dieser die kroatische bzw. die ungarische Sprache beherrschen.

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