§ 23 PO Inhalt und Umfang der Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Kunst und Gestaltung“

Prüfungsordnung AHS

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 07.12.2023 bis 31.12.9999
(1) Im Rahmen der Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Bildnerische Erziehung“ ist den Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten eine Aufgabenstellung mit einer praktischen und einer theoretischen Aufgabe schriftlich vorzulegen.

(2) Die Arbeitszeit hat 420 Minuten zu betragen. Sie ist für eine Pause in angemessener Dauer zu unterbrechen.

  1. (1)Absatz einsIm Rahmen der Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Kunst und Gestaltung“ ist den Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten eine Aufgabenstellung mit einer praktischen und einer theoretischen Aufgabe schriftlich vorzulegen.
  2. (2)Absatz 2Die Arbeitszeit hat 420 Minuten zu betragen. Sie ist für eine Pause in angemessener Dauer zu unterbrechen.

Stand vor dem 06.12.2023

In Kraft vom 01.09.2012 bis 06.12.2023
(1) Im Rahmen der Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Bildnerische Erziehung“ ist den Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten eine Aufgabenstellung mit einer praktischen und einer theoretischen Aufgabe schriftlich vorzulegen.

(2) Die Arbeitszeit hat 420 Minuten zu betragen. Sie ist für eine Pause in angemessener Dauer zu unterbrechen.

  1. (1)Absatz einsIm Rahmen der Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Kunst und Gestaltung“ ist den Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten eine Aufgabenstellung mit einer praktischen und einer theoretischen Aufgabe schriftlich vorzulegen.
  2. (2)Absatz 2Die Arbeitszeit hat 420 Minuten zu betragen. Sie ist für eine Pause in angemessener Dauer zu unterbrechen.

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