§ 22 PO Inhalt und Umfang der Klausurarbeit in den Prüfungsgebieten „Musik“ und „Musikkunde“

Prüfungsordnung AHS

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 07.12.2023 bis 31.12.9999
(1) Im Rahmen der Klausurarbeit in den Prüfungsgebieten „Musikerziehung“ und „Musikkunde“ ist den Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten eine Aufgabenstellung mit vier Aufgaben aus Kompetenzbereichen „Tonsatz“, „Formenlehre“, „Musikgeschichte“ und „Gehörbildung“ schriftlich vorzulegen. Sofern es zur Bearbeitung der Aufgaben notwendig ist, können ein Keyboard/Klavier mit Kopfhörern, ein Tonträger mit Wiedergabegerät und Kopfhörern oder Computer mit Notations- und Klangverarbeitungsprogrammen eingesetzt werden.

(2) Die Arbeitszeit hat 300 Minuten zu betragen.

  1. (1)Absatz einsIm Rahmen der Klausurarbeit in den Prüfungsgebieten „Musik“ und „Musikkunde“ ist den Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten eine Aufgabenstellung mit vier Aufgaben aus Kompetenzbereichen „Tonsatz“, „Formenlehre“, „Musikgeschichte“ und „Gehörbildung“ schriftlich vorzulegen. Sofern es zur Bearbeitung der Aufgaben notwendig ist, können ein Keyboard/Klavier mit Kopfhörern, ein Tonträger mit Wiedergabegerät und Kopfhörern oder Computer mit Notations- und Klangverarbeitungsprogrammen eingesetzt werden.
  2. (2)Absatz 2Die Arbeitszeit hat 300 Minuten zu betragen.

Stand vor dem 06.12.2023

In Kraft vom 01.09.2012 bis 06.12.2023
(1) Im Rahmen der Klausurarbeit in den Prüfungsgebieten „Musikerziehung“ und „Musikkunde“ ist den Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten eine Aufgabenstellung mit vier Aufgaben aus Kompetenzbereichen „Tonsatz“, „Formenlehre“, „Musikgeschichte“ und „Gehörbildung“ schriftlich vorzulegen. Sofern es zur Bearbeitung der Aufgaben notwendig ist, können ein Keyboard/Klavier mit Kopfhörern, ein Tonträger mit Wiedergabegerät und Kopfhörern oder Computer mit Notations- und Klangverarbeitungsprogrammen eingesetzt werden.

(2) Die Arbeitszeit hat 300 Minuten zu betragen.

  1. (1)Absatz einsIm Rahmen der Klausurarbeit in den Prüfungsgebieten „Musik“ und „Musikkunde“ ist den Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten eine Aufgabenstellung mit vier Aufgaben aus Kompetenzbereichen „Tonsatz“, „Formenlehre“, „Musikgeschichte“ und „Gehörbildung“ schriftlich vorzulegen. Sofern es zur Bearbeitung der Aufgaben notwendig ist, können ein Keyboard/Klavier mit Kopfhörern, ein Tonträger mit Wiedergabegerät und Kopfhörern oder Computer mit Notations- und Klangverarbeitungsprogrammen eingesetzt werden.
  2. (2)Absatz 2Die Arbeitszeit hat 300 Minuten zu betragen.

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