Begründung: Die Kläger sind zu je 1/3 grundbücherliche Miteigentümer der Liegenschaft EZ ***** Grundbuch *****. Auf Grund des Vertrages vom 24. 9. 1994 erwarb die beklagte Partei von Ing. Harald K***** Eigentum am restlichen Drittel dieser Liegenschaft. Die beklagte Partei und Ing. Harald K***** unterfertigten am 24. 9./4. 10. 1999 einen Übergabsvertrag, mit dem eine Rückübereignung des angeführten Liegenschaftsanteiles erfolgen sollte. Die grundbücherliche Einverleibung des Eigen... mehr lesen...
Begründung: Nach dem Aktenstand hatte ein am 7.Dezember 1995 verstorbener Erblasser am 29.Mai 1993 bei der beklagten Sparkasse ein anonymes Wertpapierdepot mit dem Verrechnungskonto Nr 558 355 4 eröffnet, über das er mit dem von der beklagten Partei ausgestellten Wertpapierbuch mit der Bezeichnung „Wertpapierkassakonto Nr 764 355 4“ samt Losungswort verfügen konnte. Auf dieses Wertpapierdepot erheben einerseits die beiden Kläger als Geschwister des Erblassers und andererseits sei... mehr lesen...
Norm: ZPO §22 ff
Rechtssatz: Im Verfahren nach den §§ 22 ff ZPO genügt die Behauptung, im Namen des Dritten zu besitzen, Beweise sind nicht erforderlich, auch nicht anzubieten. Entscheidungstexte 1 Ob 216/97i Entscheidungstext OGH 27.01.1998 1 Ob 216/97i Veröff: SZ 71/6 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:199... mehr lesen...
Norm: ZPO §22 ff
Rechtssatz: Die Benennung des Auktors (Vormanns, Urhebers) nach den §§ 22 ff ZPO ist eine Art Streitverkündigung. Das Rechtsinstitut der Urheberbenennung soll für den detentor alieno nomine und den sogenannten "abgeleiteten Besitzer", zB Bestandnehmer, Verwalter, Pfandgläubiger, Depositar, Entlehner, Fruchtnießer, Prekaristen, aber auch Beauftragten (Kommissionär, Spediteur, Lagerhalter, Frachtführer) ein Mittel zur Abschüttelu... mehr lesen...
Norm: ABGB §366 AABGB §375ZPO §22 ff
Rechtssatz: Gemäß den §§ 366 und 375 ABGB ist bereits jeder Sachinhaber oder Inhaber eines dinglichen Rechts für die Eigentumsklage und für alle sonstigen dinglichen Klagen passiv legitimiert. Die §§ 22 bis 25 ZPO dehnen den Inhalt der Auktorbenennung nach § 375 ABGB aus, indem sie diese (auch Urheberbenennung, nominatio auctoris oder laudatio auctoris) nicht bloß dem Sachinhaber, sondern auch demjenigen ges... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 9. Dezember 1947 geborene Techniker Johann A des Vergehens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs. 2 StGB. und des Vergehens der Veruntreuung nach § 133 Abs. 2 StGB. schuldig erkannt. Ihm liegt zur Last, in Wien A/ mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, andere durch Täuschung über Tatsachen zu Handlungen verleitet zu haben, welche die nachstehend Genannten an ihrem Vermögen schädigte... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 20. Juni 1935 geborene, zuletzt beschäftigungslose Viktor A des Verbrechens des Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 3 StGB und des Vergehens des Diebstahls nach §§ 127 Abs 1, 128 Abs 1 Z 4 StGB schuldig erkannt. Nach dem Inhalt des Urteilsspruchs hat er in Wien I. mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, Angestellte von Bankinstituten durch Bekanntgabe des für die Sparbücher der Hermine C bestehe... mehr lesen...
Norm: StPO §21StPO §22
Rechtssatz: Zur Frage, ob ein Senatsmitglied, das in der Frage der Zulässigkeit einer Berufung unterlegen ist, auch über die Strafbemessung mitstimmen muß (siehe Beratungsprotokoll). Entscheidungstexte 11 Os 169/72 Entscheidungstext OGH 21.12.1972 11 Os 169/72 Verstärkter Senat European Case Law Identifier (E... mehr lesen...
Norm: StGB §12 CStPO §22StPO §281 Abs1StPO §290 Abs1
Rechtssatz: Eine Verurteilung als Täter anstatt als Mitschuldiger (oder Teilnehmer) erfolgt zu ungunsten des Angeklagten (§ 282 StPO) und gereicht ihm zum Nachteil (§ 290 StPO). Jede Relativierung des Nachteiles durch Abhängigmachung der Umqualifizierung von den konkreten für die Strafbemessung maßgebenden Umständen (vgl EvBl 1972/198) ist verfehlt, da sie der Bestimmung des § 22 StPO über di... mehr lesen...
Norm: ZPO §22
Rechtssatz: Ein Fall des § 22 ZPO (Auktorenbenennung) liegt nur dann vor, wenn der Beklagte als Besitzer einer Sache oder eines dinglichen Rechtes belangt wird, diesen Besitz auch zugesteht, zugleich aber behauptet, nicht im eigenen, sondern im Namen eines Dritten zu besitzen und sich deshalb von dem Prozeß befreien will. Entscheidungstexte 1 Ob 86/71 Entscheidungstext ... mehr lesen...
Norm: StPO §22StPO §224StPO §281 Z2StPO §281 Z3
Rechtssatz: Wenn der Vorsitzende des Schöffengerichtes nach Vertagung der Hauptverhandlung sich den Angeklagten vorführen läßt und ihn informativ nach den näheren Umständen eines behaupteten Alibis und nach Beweismitteln hiefür befragt, so geschieht dies zur Vorbereitung der nächsten Hauptverhandlung und steht mit den Bestimmungen der §§ 222 Abs 1, 224 Abs 1 StPO in Einklang; von einer nichtigen P... mehr lesen...
Die von der beklagten Partei gegen das Urteil des Prozeßgerichtes eingebrachte Berufung wurde von ihr noch vor der Vorlage des Aktes an das Berufungsgericht auf Grund einer außergerichtlichen Einigung mit der klagenden Partei zurückgezogen. Das Urteil wurde aber auch von der Finanzprokuratur, die sich am erstinstanzlichen Verfahren nicht beteiligt hatte, unter Bezugnahme auf § 1 Abs. 3 ProkuraturG. angefochten. Während sich die Akten noch beim Prozeßgericht befanden, kam es infolge ei... mehr lesen...
Das Erstgericht hat sämtliche vier Beklagten zur ungeteilten Hand schuldig erkannt, die Wohnung Graz, H.straße geräumt zu übergeben. Das Berufungsgericht hat der Berufung des Erst- und der Zweitbeklagten nicht Folge gegeben, wohl aber der Berufung des Dritt- und des Viertbeklagten und die gegen sie gerichtete Räumungsklage abgewiesen. Die Abweisung der Klage gegen den Dritt- und Viertbeklagten wird damit begrundet, daß diese keine Mietrechte an der Wohnung behaupten, sondern nur gel... mehr lesen...
Norm: ABGB §372 IIc2ABGB §375ZPO §22
Rechtssatz: Auch derjenige, der die Mitbenützung einer Wohnung von dem angeblichen Recht eines Dritten ableitet, ohne ein eigenes Recht zu behaupten, ist gegenüber der Räumungsklage des Mieters passiv legitimiert. Er kann die Klage unter Berufung auf die Rechte des Dritten abwehren und gemäß §§ 22 ff ZPO vorgehen. Entscheidungstexte 1 Ob 607/49 En... mehr lesen...