Begründung: Die Klägerin ist zu 49 % als Gesellschafterin an der Beklagten beteiligt. Die restlichen 51 % am Stammkapital standen im Eigentum der Firma B*** A***. Diese hat ihren Anteil der Nebenintervenientin veräußert. Die Abtretung der Geschäftsanteile der Firma B*** A*** an die Nebenintervenientin wurde in einer Gesellschafterversammlung vom 19.August 1987 von der Erstbeklagten zustimmend zur Kenntnis genommen. Mit der Behauptung, die Abtretung der Geschäftsanteile durch die F... mehr lesen...