Begründung: Mit zwei am 18.9.1990 beim Prozeßgericht eingelangten Schriftsätzen erklärte die Mutter des beklagten Kindes im Ehelichkeitsbestreitungsverfahren 1 C 33/90 des Bezirksgerichtes Neumarkt bei Salzburg ihren Beitritt als Nebenintervenientin auf Seiten der Beklagten, die Ablehnung des Verhandlungsrichters (der auch Gerichtsvorsteher des Prozeßgerichtes ist) wegen Befangenheit (ON 7) und beantragte weiters die Bewilligung der Verfahrenshilfe sowie die Bestellung eines Prozeßk... mehr lesen...