I.1. In der Beschwerde vom 26. März 2013 wird im Wesentlichen vorgebracht, dass die Beschwerdeführer am 21. Februar 2013 aus dem Grundversorgungsquartier für Asylwerber in Z abgeholt wurden und um ca. 10:00 Uhr beim Grenzübergang Kittsee/Jarovce den slowakischen Behörden übergeben wurden. Eine Anfrage betreffend der Rechtsberatung wurde von der Bezirkshauptmannschaft Murtal am 21.03.2013 (gemeint wohl 21. Februar 2013), um 07:43 Uhr gestellt. Zu dem Zeitpunkt hätte keine Rechtsberatung meh... mehr lesen...
Rechtssatz: Gemäß § 85 Abs 1 FPG ist einem Fremden unter anderem bei Abschiebung kostenlos ein Rechtsberater amtswegig bei der Behörde zur Seite zu stellen. Aus dieser Bestimmung ergibt sich nicht, dass ein Fremder, der vor der Abschiebung nicht vor die Behörde vorgeführt wird und sich nicht in Haft befindet, weil er bis zu seiner Abholung am Abschiebetag in seinem Grundversorgungsquartier verbleiben durfte, keinen Anspruch auf Rechtsberatung habe. So sieht § 85 Abs 1 FPG eine Haft oder V... mehr lesen...
I. Beschwerdevorbringen - Gegenschrift A. Mit Eingabe vom 03.07.2012 brachte Herr A S, geb. am, Staatsangehöriger von Moldawien, Beschwerde wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch Organe der Bundespolizeidirektion Leoben ein. Der Beschwerdeführer sei zu Unrecht am 22.06.2012 nach Moldawien abgeschoben worden, da eine Abfrage der Rechtsberatung über die Koordinationsstelle betreffend die Abschiebung des Beschwerdeführers nicht erfolgt sei. Gemä... mehr lesen...
Rechtssatz: Gemäß § 85 Abs 1 FPG ist einem Fremden etwa bei Abschiebung und Schubhaft kostenlos ein Rechtsberater von Amts wegen bei der Behörde zur Verfügung zu stellen. Rechtsberater sind gemäß § 85 Abs 2 FPG berechtigt und auf Verlangen des Fremden verpflichtet, an allen Verfahrenshandlungen, die der Wahrung des Parteiengehörs dienen, teilzunehmen. Die belangte Behörde war ihrer Verpflichtung nach § 85 Abs 1 FPG ordnungsgemäß nachgekommen, indem sie in der am 13.6.2012 mittels E-Mail an... mehr lesen...
Aufgrund des Fremdenpolizeiaktes der belangten Behörde zur Zahl *** und des Beschwerdevorbringens ergibt sich folgender Sachverhalt: Der Beschwerdeführer gibt an, *** zu heißen, am *** geboren worden und mazedonischer Staatsangehöriger zu sein. Er verfügt derzeit über keinen Reisepass oder ein sonstiges Reisedokument. Ob (noch) ein für ihn ausgestellter Reisepass existiert, und wo sich dieser allenfalls befindet, konnte in der Kürze der Entscheidungsfrist des Haftprüfungsverfahrens nicht... mehr lesen...