Mit dem angefochtenen Bescheid forderte die belangte Behörde den Beschwerdeführer "gemäß § 77 Abs 2 und 3 Sicherheitspolizeigesetz, BGBl Nr 566/1991, iVm § 65 Abs 1 und 4 SPG und § 19 AVG" auf, binnen einer Woche nach Zustellung des Bescheides beim Bezirksgendarmeriekommando in Bregenz zu erscheinen und sich erkennungsdienstlich behandeln zu lassen. Laut Mitteilung der Stadtpolizei Dornbirn sei der Beschwerdeführer am 24. Juli 2002 wegen eines Vergehens nach § 27 Abs. 1 SMG bei der St... mehr lesen...
Index: 41/01 Sicherheitsrecht
Norm: SPG 1991 §65 Abs1 idF 2002/I/104;SPG 1991 §65 idF 2002/I/104;SPG 1991 §70 Abs3;
Rechtssatz: Indem § 70 Abs 3 erster Satz SPG ohne eine Sonderregelung für "Aktualisierung" auf die rechtmäßige Ermittlung aktuellerer Daten abstellt, verweist sie auf die - gleichfalls keine Sonderregelung für eine "Aktualisierung" enthaltenden - §§ 65 ff SPG. Im Ergebnis ist daher auch eine Aktualis... mehr lesen...