1. In seiner Beschwerde vom 22.04.2008 bringt der Beschwerdeführer vor, er habe am 11.03.2008 um die Mittagszeit von der PI B. einen Anruf erhalten, dass er um 14.00 Uhr zu einem Gespräch vorbei kommen solle. Über Frage des Beschwerdeführers, um was es gehe, habe ihm der Polizist erklärt, dass er ihm dies nicht sagen könne. Als der Beschwerdeführer um 14.00 Uhr vereinbarungsgemäß auf dem Posten erschienen sei, hätten die Beamten sogleich erklärt, sie wüssten genau, dass er Drogen genommen ... mehr lesen...
I.1. In der "Sammelbeschwerde" vom 16. November 2000 bringt der Beschwerdeführer Nachfolgendes vor: Im Rahmen meiner ehrenamtlichen Tätigkeit für den 'Verein Freies Radio Steiermark - Radio Helsinki 92,6' nahm ich am 6.10.2000 in Graz am Hauptplatz die Reden bei der Wahlkampfveranstaltung der ÖVP auf. Ich positionierte mich zirka vier Meter vor den Boxen zur linken von der Bühne, um eine möglichst gute Aufnahmequalität zu erreichen. Im Laufe der Veranstaltung konnte ich sehen, daß sich Pol... mehr lesen...
I.1. In der "Sammelbeschwerde" vom 16. November 2000 bringt der Beschwerdeführer Nachfolgendes vor: Im Rahmen meiner ehrenamtlichen Tätigkeit für den 'Verein Freies Radio Steiermark - Radio Helsinki 92,6' nahm ich am 6.10.2000 in Graz am Hauptplatz die Reden bei der Wahlkampfveranstaltung der ÖVP auf. Ich positionierte mich zirka vier Meter vor den Boxen zur linken von der Bühne, um eine möglichst gute Aufnahmequalität zu erreichen. Im Laufe der Veranstaltung konnte ich sehen, daß sich Pol... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Dienstnummer ist nach § 9 Abs 2 RLV in der Regel durch Aushändigung der damit versehenen Karte bekanntzugeben. Ein bloßes Herzeigen des Dienstausweises erfüllt diese Bekanntgabepflicht nach dieser Bestimmung nur dann, wenn gewährleistet ist, dass die Dienstnummer dem Betroffenen unverzüglich zur Kenntnis gelangt. Konnte daher der Betroffene die Dienstnummer wegen des nur kurzen Herzeigens noch nicht wahrnehmen und machte er den Beamten auch darauf aufmerksam, ist dieser nac... mehr lesen...
1.1. Mit Schriftsatz vom 29 06 2000 hat der BF unter Punkt I. eine auf ?§ (gemeint wohl: Art) 129a Abs 1 Z 2 B-VG gestützte Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt eingebracht, worin er zusammengefasst vorbringt, dass ihm bei einer näher beschriebenen Amtshandlung in ***, beim Gasthaus ***, am 20 05 2000 durch einen Beamten des Gendarmeriepostens *** (RI S***) ohne Rechtsgrundlage die Festnahme angedroht worden sei. Gleichzeitig wurde u... mehr lesen...
Rechtssatz: Die seitens eines Gendarmeriebeamten ergehende Aufforderung an eine Person, die sich in eine Amtshandlung einmischt, ?sich zu schleichen?, ist unsachlich, wodurch in der konkreten Situation der Eindruck der Voreingenommenheit entsteht. Es liegt daher insoweit eine Verletzung der § 5 Abs 1 RLV vor. Schlagworte Richtlinienverletzung; Eindruck der Voreingenommenheit mehr lesen...
Rechtssatz: Der §89 SPG enthält die Regelungen für den Fall, daß Menschen in einer "Aufsichtsbeschwerde behaupten, beim Einschreiten eines Organs des öffentlichen Sicherheitsdienstes, von dem sie betroffen waren, sei eine gemäß §31 erlassene Richtlinie verletzt worden". Eine derartige Behauptung enthält jedoch die gegenständliche Beschwerde nicht. In der Beschwerde kommt lediglich zweimal die Paragraphenbezeichnung "§89 SPG" vor, von einer Verletzung einer Richtlinie für das Einschreiten g... mehr lesen...
Rechtssatz: Eine Informationspflicht - dazu gehört auch der Hinweis an den Jugendlichen das Recht zur Beiziehung einer Vertrauensperson zu haben - nach § 8 Abs 1 Z 1, Z 2, Richtlinienverordnung besteht bei Festnahmen, Hausdurchsuchungen und Durchsuchungen nach § 40 Abs 4 SPG und in jenen Fällen, sobald abzusehen ist, daß die Amtshandlung länger als eine Stunde dauern wird. Diese Informationspflicht besteht nicht, wenn eine Festnahme oder Durchsuchung des Beschwerdeführers nicht stattgefund... mehr lesen...
Rechtssatz: Der Umstand, daß vor der Ausübung bestimmter Befugnisse, nämlich der niederschriftlichen Einvernahme eines Jugendlichen (16 Jahre) ein Erziehungsberechtigter nicht informiert wurde, begründet keine Richtlinienverletzung, da aus § 6 Richtlinienverordnung zweifelsfrei hervorgeht, daß als Betroffener im Sinne dieser Bestimmungen nur ein unmittelbar von der Amtshandlung eines Organes des öffentlichen Sicherheitsdienstes berührter Mensch verstanden werden kann und nicht ein Dritter ... mehr lesen...
Begründung: Mit dem an die Bundespolizeidirektion Wien, zu Handen des Informationsdienstes und der Pressestelle gerichteten und als "Sachverhaltsmitteilung" bezeichneten Schriftsatz vom 18.8.1995 teilte der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer folgendes mit: "Herr Wilhelm K befindet sich als unbescholtener österreichischer Staatsbürger in einer für ihn völlig unerwarteten, durch das Vorgehen eines leitenden Kriminalbeamten herbeigeführten, nahezu unerträglichen Situation. Er wendet sich ... mehr lesen...