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Kaufkraftausgleichszulage und Folgekostenzuschuß auf Grund einer
früheren Auslandsverwendung
§ 31. (1) Dem Beamten des Ruhestandes und seinen Hinterbliebenen gebührt eine Kaufkraftausgleichszulage nach § 21 Abs. 1 § 21b GehGdes Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, wenn
1. | sie im Ausland wohnen, | |||||||||
2. | es dem Beamten oder seinen Hinterbliebenen aus wirtschaftlichen oder familiären Gründen nicht zumutbar ist, diesen Wohnsitz aufzugeben, und | |||||||||
3. | der Beamte unmittelbar vor seinem Ausscheiden aus dem Dienststand Anspruch auf die Kaufkraftausgleichszulage gehabt hat. |
(2) Der Folgekostenzuschuß nach § 21 Abs. 11 § 21f GehGdes Gehaltsgesetzes 1956 gebührt auf Antrag auch dem Beamten des Ruhestandes und seinen Hinterbliebenen.
Kaufkraftausgleichszulage und Folgekostenzuschuß auf Grund einer
früheren Auslandsverwendung
§ 31. (1) Dem Beamten des Ruhestandes und seinen Hinterbliebenen gebührt eine Kaufkraftausgleichszulage nach § 21 Abs. 1 § 21b GehGdes Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, wenn
1. | sie im Ausland wohnen, | |||||||||
2. | es dem Beamten oder seinen Hinterbliebenen aus wirtschaftlichen oder familiären Gründen nicht zumutbar ist, diesen Wohnsitz aufzugeben, und | |||||||||
3. | der Beamte unmittelbar vor seinem Ausscheiden aus dem Dienststand Anspruch auf die Kaufkraftausgleichszulage gehabt hat. |
(2) Der Folgekostenzuschuß nach § 21 Abs. 11 § 21f GehGdes Gehaltsgesetzes 1956 gebührt auf Antrag auch dem Beamten des Ruhestandes und seinen Hinterbliebenen.