§ 31 PG 1965 Kaufkraftausgleichszulage und Folgekostenzuschuß auf Grund einer früheren Auslandsverwendung

Pensionsgesetz 1965

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2005 bis 31.12.9999
Paragraph 31, (1) Dem Beamten des Ruhestandes und seinen Hinterbliebenen gebührt eine Kaufkraftausgleichszulage nach Paragraph 21, Absatz eins, des Gehaltsgesetzes 1956, Bundesgesetzblatt Nr. 54, wenn

  1. 1.Ziffer einssie im Ausland wohnen,
  2. 2.Ziffer 2es dem Beamten oder seinen Hinterbliebenen aus wirtschaftlichen oder familiären Gründen nicht zumutbar ist, diesen Wohnsitz aufzugeben, und
  3. 3.Ziffer 3der Beamte unmittelbar vor seinem Ausscheiden aus dem Dienststand Anspruch auf die Kaufkraftausgleichszulage gehabt hat.
  4. (1)Absatz einsDem Beamten des Ruhestandes und seinen Hinterbliebenen gebührt eine Kaufkraftausgleichszulage nach § 21b GehG, wennDem Beamten des Ruhestandes und seinen Hinterbliebenen gebührt eine Kaufkraftausgleichszulage nach Paragraph 21 b, GehG, wenn
    1. 1.Ziffer einssie im Ausland wohnen,
    2. 2.Ziffer 2es dem Beamten oder seinen Hinterbliebenen aus wirtschaftlichen oder familiären Gründen nicht zumutbar ist, diesen Wohnsitz aufzugeben, und
    3. 3.Ziffer 3der Beamte unmittelbar vor seinem Ausscheiden aus dem Dienststand Anspruch auf die Kaufkraftausgleichszulage gehabt hat.
  5. (2)Absatz 2Der Folgekostenzuschuß nach § 21f GehG gebührt auf Antrag auch dem Beamten des Ruhestandes und seinen Hinterbliebenen.Der Folgekostenzuschuß nach Paragraph 21 f, GehG gebührt auf Antrag auch dem Beamten des Ruhestandes und seinen Hinterbliebenen.
  1. (2)Absatz 2Der Folgekostenzuschuß nach § 21 Abs. 11 des Gehaltsgesetzes 1956 gebührt auf Antrag auch dem Beamten des Ruhestandes und seinen Hinterbliebenen.Der Folgekostenzuschuß nach Paragraph 21, Absatz 11, des Gehaltsgesetzes 1956 gebührt auf Antrag auch dem Beamten des Ruhestandes und seinen Hinterbliebenen.

Stand vor dem 31.12.2004

In Kraft vom 01.01.2002 bis 31.12.2004
Paragraph 31, (1) Dem Beamten des Ruhestandes und seinen Hinterbliebenen gebührt eine Kaufkraftausgleichszulage nach Paragraph 21, Absatz eins, des Gehaltsgesetzes 1956, Bundesgesetzblatt Nr. 54, wenn

  1. 1.Ziffer einssie im Ausland wohnen,
  2. 2.Ziffer 2es dem Beamten oder seinen Hinterbliebenen aus wirtschaftlichen oder familiären Gründen nicht zumutbar ist, diesen Wohnsitz aufzugeben, und
  3. 3.Ziffer 3der Beamte unmittelbar vor seinem Ausscheiden aus dem Dienststand Anspruch auf die Kaufkraftausgleichszulage gehabt hat.
  4. (1)Absatz einsDem Beamten des Ruhestandes und seinen Hinterbliebenen gebührt eine Kaufkraftausgleichszulage nach § 21b GehG, wennDem Beamten des Ruhestandes und seinen Hinterbliebenen gebührt eine Kaufkraftausgleichszulage nach Paragraph 21 b, GehG, wenn
    1. 1.Ziffer einssie im Ausland wohnen,
    2. 2.Ziffer 2es dem Beamten oder seinen Hinterbliebenen aus wirtschaftlichen oder familiären Gründen nicht zumutbar ist, diesen Wohnsitz aufzugeben, und
    3. 3.Ziffer 3der Beamte unmittelbar vor seinem Ausscheiden aus dem Dienststand Anspruch auf die Kaufkraftausgleichszulage gehabt hat.
  5. (2)Absatz 2Der Folgekostenzuschuß nach § 21f GehG gebührt auf Antrag auch dem Beamten des Ruhestandes und seinen Hinterbliebenen.Der Folgekostenzuschuß nach Paragraph 21 f, GehG gebührt auf Antrag auch dem Beamten des Ruhestandes und seinen Hinterbliebenen.
  1. (2)Absatz 2Der Folgekostenzuschuß nach § 21 Abs. 11 des Gehaltsgesetzes 1956 gebührt auf Antrag auch dem Beamten des Ruhestandes und seinen Hinterbliebenen.Der Folgekostenzuschuß nach Paragraph 21, Absatz 11, des Gehaltsgesetzes 1956 gebührt auf Antrag auch dem Beamten des Ruhestandes und seinen Hinterbliebenen.

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