§ 31 PG 1965 Kaufkraftausgleichszulage und Folgekostenzuschuß auf Grund einer früheren Auslandsverwendung

Pensionsgesetz 1965

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2005 bis 31.12.9999

Kaufkraftausgleichszulage und Folgekostenzuschuß auf Grund einer

früheren Auslandsverwendung

§ 31. (1) Dem Beamten des Ruhestandes und seinen Hinterbliebenen gebührt eine Kaufkraftausgleichszulage nach § 21 Abs. 1 § 21b GehGdes Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, wenn

1.

sie im Ausland wohnen,

2.

es dem Beamten oder seinen Hinterbliebenen aus wirtschaftlichen oder familiären Gründen nicht zumutbar ist, diesen Wohnsitz aufzugeben, und

3.

der Beamte unmittelbar vor seinem Ausscheiden aus dem Dienststand Anspruch auf die Kaufkraftausgleichszulage gehabt hat.

(2) Der Folgekostenzuschuß nach § 21 Abs. 11 § 21f GehGdes Gehaltsgesetzes 1956 gebührt auf Antrag auch dem Beamten des Ruhestandes und seinen Hinterbliebenen.

Stand vor dem 31.12.2004

In Kraft vom 01.01.2002 bis 31.12.2004

Kaufkraftausgleichszulage und Folgekostenzuschuß auf Grund einer

früheren Auslandsverwendung

§ 31. (1) Dem Beamten des Ruhestandes und seinen Hinterbliebenen gebührt eine Kaufkraftausgleichszulage nach § 21 Abs. 1 § 21b GehGdes Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, wenn

1.

sie im Ausland wohnen,

2.

es dem Beamten oder seinen Hinterbliebenen aus wirtschaftlichen oder familiären Gründen nicht zumutbar ist, diesen Wohnsitz aufzugeben, und

3.

der Beamte unmittelbar vor seinem Ausscheiden aus dem Dienststand Anspruch auf die Kaufkraftausgleichszulage gehabt hat.

(2) Der Folgekostenzuschuß nach § 21 Abs. 11 § 21f GehGdes Gehaltsgesetzes 1956 gebührt auf Antrag auch dem Beamten des Ruhestandes und seinen Hinterbliebenen.

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