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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
Naturalbezug
§ 30. Die für Beamte des Dienststandes geltenden gesetzlichen Bestimmungen über NaturalbezügeSachleistungen sind auf Beamte des Ruhestandes und Hinterbliebene sinngemäß anzuwenden.
Naturalbezug
§ 30. Die für Beamte des Dienststandes geltenden gesetzlichen Bestimmungen über NaturalbezügeSachleistungen sind auf Beamte des Ruhestandes und Hinterbliebene sinngemäß anzuwenden.