§ 30 PG 1965

Pensionsgesetz 1965

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 10.10.2024 bis 31.12.9999
§ 30.Paragraph 30,

Die für Beamtinnen und Beamte des Dienststandes geltenden gesetzlichen Bestimmungen über Sachleistungen sind auf Beamtinnen und Beamte des Ruhestandes und Hinterbliebene sinngemäß anzuwenden.

Stand vor dem 09.10.2024

In Kraft vom 22.07.1989 bis 09.10.2024
§ 30.Paragraph 30,

Die für Beamtinnen und Beamte des Dienststandes geltenden gesetzlichen Bestimmungen über Sachleistungen sind auf Beamtinnen und Beamte des Ruhestandes und Hinterbliebene sinngemäß anzuwenden.

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