§ 8 PflAV

PflAV - Pflichtablieferungsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

Von jedem nach § 43a MedienG der Ablieferungspflicht unterliegenden sonstigen Medienwerk, das in einem der nachgenannten Bundesländer verlegt wird oder erscheint, hat der Medieninhaber, wenn das sonstige Medienwerk aber im Ausland verlegt wird und erscheint, jedoch in einem der nachgenannten Bundesländer hergestellt wird, der Hersteller binnen eines Monats nach Beginn der Verbreitung bzw. nach Herstellung an die Österreichische Nationalbibliothek sowie darüber hinaus an die jeweils bezeichneten folgenden Bibliotheken jeweils ein Bibliotheksstück auf eigene Kosten abzuliefern:

Burgenland

Burgenländische Landesbibliothek

Universitätsbibliothek Wien

Kärnten

Kärntner Landesbibliothek

Universitätsbibliothek der Universität Klagenfurt

Niederösterreich

Niederösterreichische Landesbibliothek

Universitätsbibliothek Wien

Oberösterreich

Oberösterreichische Landesbibliothek

Universitätsbibliothek Linz

Salzburg

Salzburger Landesarchiv (Bibliothek)

Universitätsbibliothek Salzburg

Steiermark

Steiermärkische Landesbibliothek

Universitätsbibliothek Graz

Tirol

Tiroler Landesarchiv (Bibliothek)

Universitäts- und Landesbibliothek Tirol

Vorarlberg

Vorarlberger Landesbibliothek

Universitäts- und Landesbibliothek Tirol

Wien

Wienbibliothek im Rathaus

Universitätsbibliothek Wien

In Kraft seit 27.08.2009 bis 31.12.9999
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