Von jedem Druckwerk im Sinne des § 43 Abs. 1 des Mediengesetzes (MedienG), BGBl. Nr. 314/1981, das in einem der nachgenannten Bundesländer verlegt wird oder erscheint, hat der Medieninhaber (Verleger), wenn das Druckwerk aber im Ausland verlegt wird und erscheint, jedoch in einem der nachgenannten Bundesländer hergestellt wird, der Hersteller binnen eines Monats nach Beginn der Verbreitung bzw. nach Herstellung an die jeweils bezeichneten Bibliotheken folgende Anzahl von Bibliotheksstücken auf eigene Kosten abzuliefern:
| periodische Druckwerke | sonstige Druckwerke |
Burgenland |
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Österreichische Nationalbibliothek | 2 | 2 |
Burgenländische Landesbibliothek | 3 | 2 |
Universitätsbibliothek Wien | 2 | 1 |
Kärnten |
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Österreichische Nationalbibliothek | 2 | 2 |
Kärntner Landesbibliothek | 2 | 1 |
Universitätsbibliothek der Universität Klagenfurt | 3 | 2 |
Niederösterreich |
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Österreichische Nationalbibliothek | 2 | 2 |
Niederösterreichische Landesbibliothek | 3 | 2 |
Universitätsbibliothek Wien | 2 | 1 |
Oberösterreich |
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Österreichische Nationalbibliothek | 2 | 2 |
Oberösterreichische Landesbibliothek | 3 | 2 |
Universitätsbibliothek Linz | 2 | 1 |
Salzburg |
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Österreichische Nationalbibliothek | 2 | 2 |
Salzburger Landesarchiv (Bibliothek) | 2 | 1 |
Universitätsbibliothek Salzburg | 3 | 2 |
Steiermark |
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Österreichische Nationalbibliothek | 2 | 2 |
Steiermärkische Landesbibliothek | 2 | 1 |
Universitätsbibliothek Graz | 3 | 2 |
Tirol |
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Österreichische Nationalbibliothek | 2 | 2 |
Tiroler Landesarchiv (Bibliothek) | 2 | 1 |
Universitäts- und Landesbibliothek Tirol | 3 | 2 |
Vorarlberg |
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Österreichische Nationalbibliothek | 2 | 2 |
Vorarlberger Landesbibliothek | 3 | 2 |
Universitäts- und Landesbibliothek Tirol | 2 | 1 |
Wien |
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Österreichische Nationalbibliothek | 2 | 2 |
Wienbibliothek im Rathaus | 2 | 1 |
Universitätsbibliothek Wien | 3 | 2 |
(1) Von jedem Druckwerk im Sinne des § 43 Abs. 1 MedienG, das im Inland verlegt wird oder erscheint, hat der Medieninhaber, wenn das Druckwerk aber im Ausland verlegt wird und erscheint, jedoch im Inland hergestellt wird, der Hersteller innerhalb eines Monats nach Beginn der Verbreitung bzw. nach Herstellung der Parlamentsbibliothek und der Administrativen Bibliothek des Bundes sowohl von periodischen Druckwerken als auch von sonstigen Druckwerken jeweils ein Bibliotheksstück anzubieten und, wenn dies binnen eines Monats verlangt wird, binnen eines weiteren Monats ab Einlangen der Aufforderung auf eigene Kosten zu übermitteln.
(2) Der Anbietungspflicht bei periodischen Druckwerken wird auch dadurch entsprochen, dass das Druckwerk beim erstmaligen Erscheinen zum laufenden Bezug angeboten wird.
Scheinen auf einem Druckwerk mehrere inländische Verlags-, Erscheinungs- oder Herstellungsorte auf, so beziehen sich die in den §§ 1 und 2 angeführten Pflichten nur auf den erstgenannten inländischen Ort.
(1) Grundsätzlich ist die vorgeschriebene Anzahl von Druckwerken jeder Auflage abzuliefern oder anzubieten. Erscheint ein Druckwerk jedoch in einer broschierten und gebundenen Ausgabe, so ist nur die gebundene Ausgabe abzuliefern oder anzubieten. Erscheint ein Teil der Auflage in Vorzugsausstattung, so ist anstelle eines Bibliotheksstückes in Normalausstattung ein Stück in dieser besonderen Ausstattung an die Österreichische Nationalbibliothek und an die Landesbibliotheken, in Bundesländern, in denen keine Landesbibliothek besteht, an die Bibliotheken, die die Funktion einer Landesbibliothek ausüben, entsprechend den Bestimmungen des § 1 abzuliefern.
(2) Auf Ersuchen empfangsberechtigter Bibliotheken sind ihnen statt gebundener Bibliotheksstücke und solchen in Vorzugsausstattung Bibliotheksstücke in einfacherer Ausstattung abzuliefern.
Für die im § 50 Z 4 MedienG angeführten Druckwerke gelten die §§ 1 bis 4 nicht. Von den folgenden unter § 50 Z 4 MedienG fallenden Druckwerken ist jedoch der Österreichischen Nationalbibliothek die dieser nach § 1 zustehende Stückzahl abzuliefern:
1. | Schülerzeitungen; | |||||||||
2. | Kursbücher und Fahrpläne (ausgenommen solche, die vorwiegend innerbetrieblichen Zwecken dienen); | |||||||||
3. | zum Anschlagen oder Aushängen bestimmte Druckwerke, die im geselligen Leben als Hilfsmittel dienen; | |||||||||
4. | Druckwerke, die im kulturellen, wissenschaftlichen und religiösen Leben sowie im Vereinsleben als Hilfsmittel dienen; | |||||||||
5. | Druckwerke, die im Wirtschaftsleben als Hilfsmittel dienen, nicht jedoch | |||||||||
a) | andere als die in der Z 6 angeführten Werbeprospekte, Preislisten, Preiskataloge und Auktionskataloge; | |||||||||
b) | Druckwerke, die nur als Beilagen zu Handelswaren und anderen Objekten, die nicht Druckwerke sind, verbreitet werden; | |||||||||
6. | Werbeprospekte, Preislisten, Preiskataloge und Auktionskataloge, die den Buch-, Kunst-, Landkarten-, Musikalien-, Antiquitäten- und Briefmarkenhandel sowie den Handel mit Ton- und Bildträgern betreffen; | |||||||||
7. | Druckwerke, die im Rahmen der Tätigkeit eines Amtes oder einer Interessensvertretung oder bei einer anderen vergleichbaren Betätigung als Hilfsmittel dienen, sofern sie nicht ausdrücklich zum inneren Dienstgebrauch bestimmt gekennzeichnet sind. |
(1) Der Ablieferungs- und Anbietungspflicht nach § 43a MedienG unterliegen jedenfalls Medienwerke, die als elektronische Datenträger in technischer Weiterentwicklung von Druckwerken neben schriftlichen Mitteilungen oder Standbildern auch Darbietungen in Wort, Ton oder Laufbildern enthalten, mit Ausnahme von Schallträgern und Trägern von Laufbildern (Filmwerken oder kinematographischen Erzeugnissen).
(2) Von der Ablieferungs- und Anbietungspflicht nach Abs. 1 sind insbesondere folgende Arten von Datenträgern umfasst:
1. | CD-ROM, | |||||||||
2. | CD-interaktiv, | |||||||||
3. | Computer-Diskette und | |||||||||
4. | DVD. |
(1) Elektronische Datenträger, die primär Zwecken der Unterhaltung dienen und in denen keine Mitteilung von gedanklichen Inhalten (§ 1 Abs. 1 Z 1 MedienG) erfolgt, unterliegen nicht der Ablieferungs- und Anbietungspflicht nach § 43a MedienG. Computerspiele mit pädagogischer oder wissensvermittelnder Ausrichtung unterliegen der Ablieferungs- und Anbietungspflicht.
(2) Elektronische Datenträger, die ausschließlich Anwendungsprogramme und Betriebsprogramme enthalten, unterliegen nicht der Ablieferungs- und Anbietungspflicht.
Von jedem nach § 43a MedienG der Ablieferungspflicht unterliegenden sonstigen Medienwerk, das in einem der nachgenannten Bundesländer verlegt wird oder erscheint, hat der Medieninhaber, wenn das sonstige Medienwerk aber im Ausland verlegt wird und erscheint, jedoch in einem der nachgenannten Bundesländer hergestellt wird, der Hersteller binnen eines Monats nach Beginn der Verbreitung bzw. nach Herstellung an die Österreichische Nationalbibliothek sowie darüber hinaus an die jeweils bezeichneten folgenden Bibliotheken jeweils ein Bibliotheksstück auf eigene Kosten abzuliefern:
Burgenland
Burgenländische Landesbibliothek
Universitätsbibliothek Wien
Kärnten
Kärntner Landesbibliothek
Universitätsbibliothek der Universität Klagenfurt
Niederösterreich
Niederösterreichische Landesbibliothek
Universitätsbibliothek Wien
Oberösterreich
Oberösterreichische Landesbibliothek
Universitätsbibliothek Linz
Salzburg
Salzburger Landesarchiv (Bibliothek)
Universitätsbibliothek Salzburg
Steiermark
Steiermärkische Landesbibliothek
Universitätsbibliothek Graz
Tirol
Tiroler Landesarchiv (Bibliothek)
Universitäts- und Landesbibliothek Tirol
Vorarlberg
Vorarlberger Landesbibliothek
Universitäts- und Landesbibliothek Tirol
Wien
Wienbibliothek im Rathaus
Universitätsbibliothek Wien
(1) Von jedem sonstigen Medienwerk gemäß § 43a Abs. 1 MedienG, das im Inland verlegt wird oder erscheint, hat der Medieninhaber (Verleger), wenn das sonstige Medienwerk aber im Ausland verlegt wird und erscheint, jedoch im Inland hergestellt wird, der Hersteller binnen eines Monats nach Beginn der Verbreitung bzw. nach Herstellung der Parlamentsbibliothek und der Administrativen Bibliothek des Bundes jeweils ein Bibliotheksstück anzubieten und, wenn dies binnen eines Monats verlangt wird, binnen eines Monats ab Einlangen der Aufforderung auf eigene Kosten zu übermitteln.
(2) Der Anbietungspflicht bei periodisch erscheinenden sonstigen Medienwerken wird auch dadurch entsprochen, dass das sonstige Medienwerk beim erstmaligen Erscheinen zum laufenden Bezug angeboten wird.
Scheinen auf einem sonstigen Medienwerk mehrere inländische Verlags-, Erscheinungs- oder Herstellungsorte auf, so beziehen sich die in den §§ 8 und 9 angeführten Pflichten nur auf den erstgenannten inländischen Ort.
Grundsätzlich ist die vorgeschriebene Anzahl von sonstigen Medienwerken jeder Auflage abzuliefern oder anzubieten. Erscheint der Inhalt eines sonstigen Medienwerks auf unterschiedlichen Datenträgern, so besteht – unbeschadet der Ablieferungs- und Anbietungspflicht für Druckwerke – die Ablieferungs- und Anbietungspflicht für jede Art des Datenträgers.
Von den folgenden unter § 50 Z 4 MedienG fallenden Medienwerken ist für den Fall, dass sie in Form sonstiger Medienwerke angeboten werden, der Österreichischen Nationalbibliothek jeweils ein Stück abzuliefern:
1. | Schülerzeitungen; | |||||||||
2. | Kursbücher und Fahrpläne, ausgenommen solche, die vorwiegend innerbetrieblichen Zwecken dienen; | |||||||||
3. | Medienwerke, die im kulturellen, wissenschaftlichen und religiösen Leben oder im Vereinsleben als Hilfsmittel dienen; | |||||||||
4. | Werbematerialien, Preisinformationen und Auktionskataloge, die den Buch-, Kunst-, Landkarten-, Musikalien-, Antiquitäten- und Briefmarkenhandel, den Handel mit Ton- und Bildträgern oder den Tourismus betreffen; | |||||||||
5. | Medienwerke, die im Rahmen der Tätigkeit eines Amtes oder einer Interessensvertretung oder bei einer vergleichbaren Betätigung als Hilfsmittel dienen, sofern sie nicht ausdrücklich als zum inneren Dienstgebrauch bestimmt gekennzeichnet sind. |
Die Österreichische Nationalbibliothek hat gemäß § 43b Abs. 1 MedienG gesammelte Medieninhalte allen in § 8 genannten Bibliotheken auf deren Verlangen zur Verfügung zu stellen.
Die Österreichische Nationalbibliothek hat gemäß § 43b Abs. 2 MedienG gesammelte oder gemäß § 43b Abs. 3 MedienG abgelieferte Medieninhalte den jeweils in § 8 genannten Bibliotheken zur Verfügung zu stellen, wenn der Medieninhaber des betroffenen Mediums seinen Sitz in einem der jeweils dort genannten Bundesländer hat.
Medieninhaber können sich zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Verpflichtung gemäß § 43b Abs. 6 MedienG jedenfalls folgender Ablieferungs- oder Anbietungsverfahren bedienen:
1. | Übermittlung von Zugangsdaten zu über http- oder https-Protokoll im Internet verfügbaren Medieninhalten, aufgrund derer die Österreichische Nationalbibliothek die Medieninhalte sammeln kann, oder | |||||||||
2. | Bereitstellung der abzuliefernden Medieninhalte zur Abholung durch die Österreichische Nationalbibliothek auf einem FTP- oder sFTP-Server sowie Übermittlung der für den Zugang nötigen Daten, oder | |||||||||
3. | Übermittlung der Medieninhalte auf CD-ROM, DVD oder einem Speichermedium mit USB-Schnittstelle. |
Mit Inkrafttreten dieser Verordnung treten folgende Verordnungen außer Kraft:
1. | die Verordnung des Bundesministers für Justiz vom 4. Dezember 1981 über die Ablieferung und Anbietung von Bibliotheksstücken nach dem Mediengesetz, BGBl. Nr. 544/1981, und | |||||||||
2. | die Verordnung des Bundeskanzlers über die Anbietungs- und Ablieferungspflicht bei sonstigen Medienwerken nach dem Mediengesetz, BGBl. II Nr. 65/2001. |
Verordnung des Bundeskanzlers über die Anbietungs- und Ablieferungspflicht von Druckwerken, sonstigen Medienwerken und periodischen elektronischen Medien nach dem Mediengesetz (Pflichtablieferungsverordnung – PflAV)
StF: BGBl. II Nr. 271/2009
Änderung
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 43, 43a und 43b des Mediengesetzes, BGBl. Nr. 314/1981, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2009, wird – hinsichtlich der §§ 6 bis 14 im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur und hinsichtlich § 15 nach Anhörung der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur – verordnet: