Gesamte Rechtsvorschrift PflAV

Pflichtablieferungsverordnung

PflAV
beobachten
merken
Stand der Gesetzesgebung: 09.09.2017

1. Abschnitt Anbietungs- und Ablieferungspflicht bei Druckwerken nach § 43 des Mediengesetzes

§ 1 PflAV Ablieferungspflicht


§ 1.

Von jedem Druckwerk im Sinne des § 43 Abs. 1 des Mediengesetzes (MedienG), BGBl. Nr. 314/1981, das in einem der nachgenannten Bundesländer verlegt wird oder erscheint, hat der Medieninhaber (Verleger), wenn das Druckwerk aber im Ausland verlegt wird und erscheint, jedoch in einem der nachgenannten Bundesländer hergestellt wird, der Hersteller binnen eines Monats nach Beginn der Verbreitung bzw. nach Herstellung an die jeweils bezeichneten Bibliotheken folgende Anzahl von Bibliotheksstücken auf eigene Kosten abzuliefern: Von jedem Druckwerk im Sinne des § 43 Abs. 1 des Mediengesetzes (MedienG), Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1981,, das in einem der nachgenannten Bundesländer verlegt wird oder erscheint, hat der Medieninhaber (Verleger), wenn das Druckwerk aber im Ausland verlegt wird und erscheint, jedoch in einem der nachgenannten Bundesländer hergestellt wird, der Hersteller binnen eines Monats nach Beginn der Verbreitung bzw. nach Herstellung an die jeweils bezeichneten Bibliotheken folgende Anzahl von Bibliotheksstücken auf eigene Kosten abzuliefern:

 

periodische Druckwerke

sonstige Druckwerke

Burgenland

 

 

Österreichische Nationalbibliothek

2

2

Burgenländische Landesbibliothek

3

2

Universitätsbibliothek Wien

2

1

Kärnten

 

 

Österreichische Nationalbibliothek

2

2

Kärntner Landesbibliothek

2

1

Universitätsbibliothek der Universität Klagenfurt

3

2

Niederösterreich

 

 

Österreichische Nationalbibliothek

2

2

Niederösterreichische Landesbibliothek

3

2

Universitätsbibliothek Wien

2

1

Oberösterreich

 

 

Österreichische Nationalbibliothek

2

2

Oberösterreichische Landesbibliothek

3

2

Universitätsbibliothek Linz

2

1

Salzburg

 

 

Österreichische Nationalbibliothek

2

2

Salzburger Landesarchiv (Bibliothek)

2

1

Universitätsbibliothek Salzburg

3

2

Steiermark

 

 

Österreichische Nationalbibliothek

2

2

Steiermärkische Landesbibliothek

2

1

Universitätsbibliothek Graz

3

2

Tirol

 

 

Österreichische Nationalbibliothek

2

2

Tiroler Landesarchiv (Bibliothek)

2

1

Universitäts- und Landesbibliothek Tirol

3

2

Vorarlberg

 

 

Österreichische Nationalbibliothek

2

2

Vorarlberger Landesbibliothek

3

2

Universitäts- und Landesbibliothek Tirol

2

1

Wien

 

 

Österreichische Nationalbibliothek

2

2

Wienbibliothek im Rathaus

2

1

Universitätsbibliothek Wien

3

2

§ 2 PflAV Anbietungspflicht


  1. (1)Absatz einsVon jedem Druckwerk im Sinne des § 43 Abs. 1 MedienG, das im Inland verlegt wird oder erscheint, hat der Medieninhaber, wenn das Druckwerk aber im Ausland verlegt wird und erscheint, jedoch im Inland hergestellt wird, der Hersteller innerhalb eines Monats nach Beginn der Verbreitung bzw. nach Herstellung der Parlamentsbibliothek und der Administrativen Bibliothek des Bundes sowohl von periodischen Druckwerken als auch von sonstigen Druckwerken jeweils ein Bibliotheksstück anzubieten und, wenn dies binnen eines Monats verlangt wird, binnen eines weiteren Monats ab Einlangen der Aufforderung auf eigene Kosten zu übermitteln.
  2. (2)Absatz 2Der Anbietungspflicht bei periodischen Druckwerken wird auch dadurch entsprochen, dass das Druckwerk beim erstmaligen Erscheinen zum laufenden Bezug angeboten wird.

§ 3 PflAV Mehrere Verlags-, Erscheinungs- oder Herstellungsorte


§ 3.

Scheinen auf einem Druckwerk mehrere inländische Verlags-, Erscheinungs- oder Herstellungsorte auf, so beziehen sich die in den §§ 1 und 2 angeführten Pflichten nur auf den erstgenannten inländischen Ort. Scheinen auf einem Druckwerk mehrere inländische Verlags-, Erscheinungs- oder Herstellungsorte auf, so beziehen sich die in den Paragraphen eins und 2 angeführten Pflichten nur auf den erstgenannten inländischen Ort.

§ 4 PflAV Form der Ausgabe


  1. (1)Absatz einsGrundsätzlich ist die vorgeschriebene Anzahl von Druckwerken jeder Auflage abzuliefern oder anzubieten. Erscheint ein Druckwerk jedoch in einer broschierten und gebundenen Ausgabe, so ist nur die gebundene Ausgabe abzuliefern oder anzubieten. Erscheint ein Teil der Auflage in Vorzugsausstattung, so ist anstelle eines Bibliotheksstückes in Normalausstattung ein Stück in dieser besonderen Ausstattung an die Österreichische Nationalbibliothek und an die Landesbibliotheken, in Bundesländern, in denen keine Landesbibliothek besteht, an die Bibliotheken, die die Funktion einer Landesbibliothek ausüben, entsprechend den Bestimmungen des § 1 abzuliefern.Grundsätzlich ist die vorgeschriebene Anzahl von Druckwerken jeder Auflage abzuliefern oder anzubieten. Erscheint ein Druckwerk jedoch in einer broschierten und gebundenen Ausgabe, so ist nur die gebundene Ausgabe abzuliefern oder anzubieten. Erscheint ein Teil der Auflage in Vorzugsausstattung, so ist anstelle eines Bibliotheksstückes in Normalausstattung ein Stück in dieser besonderen Ausstattung an die Österreichische Nationalbibliothek und an die Landesbibliotheken, in Bundesländern, in denen keine Landesbibliothek besteht, an die Bibliotheken, die die Funktion einer Landesbibliothek ausüben, entsprechend den Bestimmungen des Paragraph eins, abzuliefern.
  2. (2)Absatz 2Auf Ersuchen empfangsberechtigter Bibliotheken sind ihnen statt gebundener Bibliotheksstücke und solchen in Vorzugsausstattung Bibliotheksstücke in einfacherer Ausstattung abzuliefern.

§ 5 PflAV Kleindruckwerke


§ 5.

Für die im § 50 Z 4 MedienG angeführten Druckwerke gelten die §§ 1 bis 4 nicht. Von den folgenden unter § 50 Z 4 MedienG fallenden Druckwerken ist jedoch der Österreichischen Nationalbibliothek die dieser nach § 1 zustehende Stückzahl abzuliefern: Für die im Paragraph 50, Ziffer 4, MedienG angeführten Druckwerke gelten die Paragraphen eins bis 4 nicht. Von den folgenden unter Paragraph 50, Ziffer 4, MedienG fallenden Druckwerken ist jedoch der Österreichischen Nationalbibliothek die dieser nach Paragraph eins, zustehende Stückzahl abzuliefern:

  1. 1.Ziffer einsSchülerzeitungen;
  2. 2.Ziffer 2Kursbücher und Fahrpläne (ausgenommen solche, die vorwiegend innerbetrieblichen Zwecken dienen);
  3. 3.Ziffer 3zum Anschlagen oder Aushängen bestimmte Druckwerke, die im geselligen Leben als Hilfsmittel dienen;
  4. 4.Ziffer 4Druckwerke, die im kulturellen, wissenschaftlichen und religiösen Leben sowie im Vereinsleben als Hilfsmittel dienen;
  5. 5.Ziffer 5Druckwerke, die im Wirtschaftsleben als Hilfsmittel dienen, nicht jedoch
    1. a)Litera aandere als die in der Z 6 angeführten Werbeprospekte, Preislisten, Preiskataloge und Auktionskataloge;
    2. b)Litera bDruckwerke, die nur als Beilagen zu Handelswaren und anderen Objekten, die nicht Druckwerke sind, verbreitet werden;
  6. 6.Ziffer 6Werbeprospekte, Preislisten, Preiskataloge und Auktionskataloge, die den Buch-, Kunst-, Landkarten-, Musikalien-, Antiquitäten- und Briefmarkenhandel sowie den Handel mit Ton- und Bildträgern betreffen;
  7. 7.Ziffer 7Druckwerke, die im Rahmen der Tätigkeit eines Amtes oder einer Interessensvertretung oder bei einer anderen vergleichbaren Betätigung als Hilfsmittel dienen, sofern sie nicht ausdrücklich zum inneren Dienstgebrauch bestimmt gekennzeichnet sind.

2. Abschnitt Anbietungs- und Ablieferungspflicht bei sonstigen Medienwerken nach § 43a des Mediengesetzes

§ 6 PflAV Art der abzuliefernden sonstigen Medienwerke


  1. (1)Absatz einsDer Ablieferungs- und Anbietungspflicht nach § 43a MedienG unterliegen jedenfalls Medienwerke, die als elektronische Datenträger in technischer Weiterentwicklung von Druckwerken neben schriftlichen Mitteilungen oder Standbildern auch Darbietungen in Wort, Ton oder Laufbildern enthalten, mit Ausnahme von Schallträgern und Trägern von Laufbildern (Filmwerken oder kinematographischen Erzeugnissen).
  2. (2)Absatz 2Von der Ablieferungs- und Anbietungspflicht nach Abs. 1 sind insbesondere folgende Arten von Datenträgern umfasst:
    1. 1.Ziffer einsCD-ROM,
    2. 2.Ziffer 2CD-interaktiv,
    3. 3.Ziffer 3Computer-Diskette und
    4. 4.Ziffer 4DVD.

§ 7 PflAV Kategorien von ablieferungspflichtigen sonstigen Medienwerken


  1. (1)Absatz einsElektronische Datenträger, die primär Zwecken der Unterhaltung dienen und in denen keine Mitteilung von gedanklichen Inhalten (§ 1 Abs. 1 Z 1 MedienG) erfolgt, unterliegen nicht der Ablieferungs- und Anbietungspflicht nach § 43a MedienG. Computerspiele mit pädagogischer oder wissensvermittelnder Ausrichtung unterliegen der Ablieferungs- und Anbietungspflicht.
  2. (2)Absatz 2Elektronische Datenträger, die ausschließlich Anwendungsprogramme und Betriebsprogramme enthalten, unterliegen nicht der Ablieferungs- und Anbietungspflicht.

§ 8 PflAV Ablieferungspflicht


§ 8.

Von jedem nach § 43a MedienG der Ablieferungspflicht unterliegenden sonstigen Medienwerk, das in einem der nachgenannten Bundesländer verlegt wird oder erscheint, hat der Medieninhaber, wenn das sonstige Medienwerk aber im Ausland verlegt wird und erscheint, jedoch in einem der nachgenannten Bundesländer hergestellt wird, der Hersteller binnen eines Monats nach Beginn der Verbreitung bzw. nach Herstellung an die Österreichische Nationalbibliothek sowie darüber hinaus an die jeweils bezeichneten folgenden Bibliotheken jeweils ein Bibliotheksstück auf eigene Kosten abzuliefern: Von jedem nach Paragraph 43 a, MedienG der Ablieferungspflicht unterliegenden sonstigen Medienwerk, das in einem der nachgenannten Bundesländer verlegt wird oder erscheint, hat der Medieninhaber, wenn das sonstige Medienwerk aber im Ausland verlegt wird und erscheint, jedoch in einem der nachgenannten Bundesländer hergestellt wird, der Hersteller binnen eines Monats nach Beginn der Verbreitung bzw. nach Herstellung an die Österreichische Nationalbibliothek sowie darüber hinaus an die jeweils bezeichneten folgenden Bibliotheken jeweils ein Bibliotheksstück auf eigene Kosten abzuliefern:

§ 9 PflAV Anbietungspflicht


  1. (1)Absatz einsVon jedem sonstigen Medienwerk gemäß § 43a Abs. 1 MedienG, das im Inland verlegt wird oder erscheint, hat der Medieninhaber (Verleger), wenn das sonstige Medienwerk aber im Ausland verlegt wird und erscheint, jedoch im Inland hergestellt wird, der Hersteller binnen eines Monats nach Beginn der Verbreitung bzw. nach Herstellung der Parlamentsbibliothek und der Administrativen Bibliothek des Bundes jeweils ein Bibliotheksstück anzubieten und, wenn dies binnen eines Monats verlangt wird, binnen eines Monats ab Einlangen der Aufforderung auf eigene Kosten zu übermitteln.
  2. (2)Absatz 2Der Anbietungspflicht bei periodisch erscheinenden sonstigen Medienwerken wird auch dadurch entsprochen, dass das sonstige Medienwerk beim erstmaligen Erscheinen zum laufenden Bezug angeboten wird.

§ 10 PflAV Mehrere Verlags-, Erscheinungs- oder Herstellungsorte


§ 10.

Scheinen auf einem sonstigen Medienwerk mehrere inländische Verlags-, Erscheinungs- oder Herstellungsorte auf, so beziehen sich die in den §§ 8 und 9 angeführten Pflichten nur auf den erstgenannten inländischen Ort.

§ 11 PflAV Form der Ausgabe


§ 11.Paragraph 11,

Grundsätzlich ist die vorgeschriebene Anzahl von sonstigen Medienwerken jeder Auflage abzuliefern oder anzubieten. Erscheint der Inhalt eines sonstigen Medienwerks auf unterschiedlichen Datenträgern, so besteht – unbeschadet der Ablieferungs- und Anbietungspflicht für Druckwerke – die Ablieferungs- und Anbietungspflicht für jede Art des Datenträgers.

§ 12 PflAV Spezielle Medienwerke


§ 12.

Von den folgenden unter § 50 Z 4 MedienG fallenden Medienwerken ist für den Fall, dass sie in Form sonstiger Medienwerke angeboten werden, der Österreichischen Nationalbibliothek jeweils ein Stück abzuliefern:

  1. 1.Ziffer einsSchülerzeitungen;
  2. 2.Ziffer 2Kursbücher und Fahrpläne, ausgenommen solche, die vorwiegend innerbetrieblichen Zwecken dienen;
  3. 3.Ziffer 3Medienwerke, die im kulturellen, wissenschaftlichen und religiösen Leben oder im Vereinsleben als Hilfsmittel dienen;
  4. 4.Ziffer 4Werbematerialien, Preisinformationen und Auktionskataloge, die den Buch-, Kunst-, Landkarten-, Musikalien-, Antiquitäten- und Briefmarkenhandel, den Handel mit Ton- und Bildträgern oder den Tourismus betreffen;
  5. 5.Ziffer 5Medienwerke, die im Rahmen der Tätigkeit eines Amtes oder einer Interessensvertretung oder bei einer vergleichbaren Betätigung als Hilfsmittel dienen, sofern sie nicht ausdrücklich als zum inneren Dienstgebrauch bestimmt gekennzeichnet sind.

3. Abschnitt Sammlung und Ablieferung periodischer elektronischer Medien gemäß § 43b des Mediengesetzes

§ 13 PflAV Zurverfügungstellung automatisiert gesammelter Medieninhalte


§ 13.

Die Österreichische Nationalbibliothek hat gemäß § 43b Abs. 1 MedienG gesammelte Medieninhalte allen in § 8 genannten Bibliotheken auf deren Verlangen zur Verfügung zu stellen.

§ 14 PflAV Zurverfügungstellung sonstiger gesammelter oder abgelieferter Medieninhalte


§ 14.

Die Österreichische Nationalbibliothek hat gemäß § 43b Abs. 2 MedienG gesammelte oder gemäß § 43b Abs. 3 MedienG abgelieferte Medieninhalte den jeweils in § 8 genannten Bibliotheken zur Verfügung zu stellen, wenn der Medieninhaber des betroffenen Mediums seinen Sitz in einem der jeweils dort genannten Bundesländer hat.

§ 15 PflAV Ablieferungs- oder Anbietungsverfahren


§ 15.

Medieninhaber können sich zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Verpflichtung gemäß § 43b Abs. 6 MedienG jedenfalls folgender Ablieferungs- oder Anbietungsverfahren bedienen:

  1. 1.Ziffer einsÜbermittlung von Zugangsdaten zu über http- oder https-Protokoll im Internet verfügbaren Medieninhalten, aufgrund derer die Österreichische Nationalbibliothek die Medieninhalte sammeln kann, oder
  2. 2.Ziffer 2Bereitstellung der abzuliefernden Medieninhalte zur Abholung durch die Österreichische Nationalbibliothek auf einem FTP- oder sFTP-Server sowie Übermittlung der für den Zugang nötigen Daten, oder
  3. 3.Ziffer 3Übermittlung der Medieninhalte auf CD-ROM, DVD oder einem Speichermedium mit USB-Schnittstelle.

4. Abschnitt Schlussbestimmung

§ 16 PflAV Außerkrafttreten


§ 16.

Mit Inkrafttreten dieser Verordnung treten folgende Verordnungen außer Kraft:

  1. 1.Ziffer einsdie Verordnung des Bundesministers für Justiz vom 4. Dezember 1981 über die Ablieferung und Anbietung von Bibliotheksstücken nach dem Mediengesetz, BGBl. Nr. 544/1981, und
  2. 2.Ziffer 2die Verordnung des Bundeskanzlers über die Anbietungs- und Ablieferungspflicht bei sonstigen Medienwerken nach dem Mediengesetz, BGBl. II Nr. 65/2001.