Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 13.03.2025
(1)Absatz einsDer Ablieferungs- und Anbietungspflicht nach § 43a MedienG unterliegen jedenfalls Medienwerke, die als elektronische Datenträger in technischer Weiterentwicklung von Druckwerken neben schriftlichen Mitteilungen oder Standbildern auch Darbietungen in Wort, Ton oder Laufbildern enthalten, mit Ausnahme von Schallträgern und Trägern von Laufbildern (Filmwerken oder kinematographischen Erzeugnissen).
(2)Absatz 2Von der Ablieferungs- und Anbietungspflicht nach Abs. 1 sind insbesondere folgende Arten von Datenträgern umfasst:
1.Ziffer einsCD-ROM,
2.Ziffer 2CD-interaktiv,
3.Ziffer 3Computer-Diskette und
4.Ziffer 4DVD.
In Kraft seit 27.08.2009 bis 31.12.9999
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