Scheinen auf einem Druckwerk mehrere inländische Verlags-, Erscheinungs- oder Herstellungsorte auf, so beziehen sich die in den §§ 1 und 2 angeführten Pflichten nur auf den erstgenannten inländischen Ort. Scheinen auf einem Druckwerk mehrere inländische Verlags-, Erscheinungs- oder Herstellungsorte auf, so beziehen sich die in den Paragraphen eins und 2 angeführten Pflichten nur auf den erstgenannten inländischen Ort.
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