Für die im § 50 Z 4 MedienG angeführten Druckwerke gelten die §§ 1 bis 4 nicht. Von den folgenden unter § 50 Z 4 MedienG fallenden Druckwerken ist jedoch der Österreichischen Nationalbibliothek die dieser nach § 1 zustehende Stückzahl abzuliefern: Für die im Paragraph 50, Ziffer 4, MedienG angeführten Druckwerke gelten die Paragraphen eins bis 4 nicht. Von den folgenden unter Paragraph 50, Ziffer 4, MedienG fallenden Druckwerken ist jedoch der Österreichischen Nationalbibliothek die dieser nach Paragraph eins, zustehende Stückzahl abzuliefern:
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