Für die im § 50 Z 4 MedienG angeführten Druckwerke gelten die §§ 1 bis 4 nicht. Von den folgenden unter § 50 Z 4 MedienG fallenden Druckwerken ist jedoch der Österreichischen Nationalbibliothek die dieser nach § 1 zustehende Stückzahl abzuliefern:
1. | Schülerzeitungen; | |||||||||
2. | Kursbücher und Fahrpläne (ausgenommen solche, die vorwiegend innerbetrieblichen Zwecken dienen); | |||||||||
3. | zum Anschlagen oder Aushängen bestimmte Druckwerke, die im geselligen Leben als Hilfsmittel dienen; | |||||||||
4. | Druckwerke, die im kulturellen, wissenschaftlichen und religiösen Leben sowie im Vereinsleben als Hilfsmittel dienen; | |||||||||
5. | Druckwerke, die im Wirtschaftsleben als Hilfsmittel dienen, nicht jedoch | |||||||||
a) | andere als die in der Z 6 angeführten Werbeprospekte, Preislisten, Preiskataloge und Auktionskataloge; | |||||||||
b) | Druckwerke, die nur als Beilagen zu Handelswaren und anderen Objekten, die nicht Druckwerke sind, verbreitet werden; | |||||||||
6. | Werbeprospekte, Preislisten, Preiskataloge und Auktionskataloge, die den Buch-, Kunst-, Landkarten-, Musikalien-, Antiquitäten- und Briefmarkenhandel sowie den Handel mit Ton- und Bildträgern betreffen; | |||||||||
7. | Druckwerke, die im Rahmen der Tätigkeit eines Amtes oder einer Interessensvertretung oder bei einer anderen vergleichbaren Betätigung als Hilfsmittel dienen, sofern sie nicht ausdrücklich zum inneren Dienstgebrauch bestimmt gekennzeichnet sind. |
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