(1) Von jedem Druckwerk im Sinne des § 43 Abs. 1 MedienG, das im Inland verlegt wird oder erscheint, hat der Medieninhaber, wenn das Druckwerk aber im Ausland verlegt wird und erscheint, jedoch im Inland hergestellt wird, der Hersteller innerhalb eines Monats nach Beginn der Verbreitung bzw. nach Herstellung der Parlamentsbibliothek und der Administrativen Bibliothek des Bundes sowohl von periodischen Druckwerken als auch von sonstigen Druckwerken jeweils ein Bibliotheksstück anzubieten und, wenn dies binnen eines Monats verlangt wird, binnen eines weiteren Monats ab Einlangen der Aufforderung auf eigene Kosten zu übermitteln.
(2) Der Anbietungspflicht bei periodischen Druckwerken wird auch dadurch entsprochen, dass das Druckwerk beim erstmaligen Erscheinen zum laufenden Bezug angeboten wird.
0 Kommentare zu § 2 PflAV