§ 10 PflAV Mehrere Verlags-, Erscheinungs- oder Herstellungsorte

PflAV - Pflichtablieferungsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

Scheinen auf einem sonstigen Medienwerk mehrere inländische Verlags-, Erscheinungs- oder Herstellungsorte auf, so beziehen sich die in den §§ 8 und 9 angeführten Pflichten nur auf den erstgenannten inländischen Ort.

In Kraft seit 27.08.2009 bis 31.12.9999
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