Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024
Scheinen auf einem sonstigen Medienwerk mehrere inländische Verlags-, Erscheinungs- oder Herstellungsorte auf, so beziehen sich die in den §§ 8 und 9 angeführten Pflichten nur auf den erstgenannten inländischen Ort.
In Kraft seit 27.08.2009 bis 31.12.9999
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