Von den folgenden unter § 50 Z 4 MedienG fallenden Medienwerken ist für den Fall, dass sie in Form sonstiger Medienwerke angeboten werden, der Österreichischen Nationalbibliothek jeweils ein Stück abzuliefern:
1.Ziffer einsSchülerzeitungen;
2.Ziffer 2Kursbücher und Fahrpläne, ausgenommen solche, die vorwiegend innerbetrieblichen Zwecken dienen;
3.Ziffer 3Medienwerke, die im kulturellen, wissenschaftlichen und religiösen Leben oder im Vereinsleben als Hilfsmittel dienen;
4.Ziffer 4Werbematerialien, Preisinformationen und Auktionskataloge, die den Buch-, Kunst-, Landkarten-, Musikalien-, Antiquitäten- und Briefmarkenhandel, den Handel mit Ton- und Bildträgern oder den Tourismus betreffen;
5.Ziffer 5Medienwerke, die im Rahmen der Tätigkeit eines Amtes oder einer Interessensvertretung oder bei einer vergleichbaren Betätigung als Hilfsmittel dienen, sofern sie nicht ausdrücklich als zum inneren Dienstgebrauch bestimmt gekennzeichnet sind.
In Kraft seit 27.08.2009 bis 31.12.9999
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