§ 11 PflAV

PflAV - Pflichtablieferungsverordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

Grundsätzlich ist die vorgeschriebene Anzahl von sonstigen Medienwerken jeder Auflage abzuliefern oder anzubieten. Erscheint der Inhalt eines sonstigen Medienwerks auf unterschiedlichen Datenträgern, so besteht – unbeschadet der Ablieferungs- und Anbietungspflicht für Druckwerke – die Ablieferungs- und Anbietungspflicht für jede Art des Datenträgers.

In Kraft seit 27.08.2009 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 11 PflAV


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 11 PflAV selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 11 PflAV


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 11 PflAV


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 11 PflAV eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis PflAV Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 10 PflAV
§ 12 PflAV