§ 1 PflAV

PflAV - Pflichtablieferungsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.12.2024

Von jedem Druckwerk im Sinne des § 43 Abs. 1 des Mediengesetzes (MedienG), BGBl. Nr. 314/1981, das in einem der nachgenannten Bundesländer verlegt wird oder erscheint, hat der Medieninhaber (Verleger), wenn das Druckwerk aber im Ausland verlegt wird und erscheint, jedoch in einem der nachgenannten Bundesländer hergestellt wird, der Hersteller binnen eines Monats nach Beginn der Verbreitung bzw. nach Herstellung an die jeweils bezeichneten Bibliotheken folgende Anzahl von Bibliotheksstücken auf eigene Kosten abzuliefern:

 

periodische Druckwerke

sonstige Druckwerke

Burgenland

 

 

Österreichische Nationalbibliothek

2

2

Burgenländische Landesbibliothek

3

2

Universitätsbibliothek Wien

2

1

Kärnten

 

 

Österreichische Nationalbibliothek

2

2

Kärntner Landesbibliothek

2

1

Universitätsbibliothek der Universität Klagenfurt

3

2

Niederösterreich

 

 

Österreichische Nationalbibliothek

2

2

Niederösterreichische Landesbibliothek

3

2

Universitätsbibliothek Wien

2

1

Oberösterreich

 

 

Österreichische Nationalbibliothek

2

2

Oberösterreichische Landesbibliothek

3

2

Universitätsbibliothek Linz

2

1

Salzburg

 

 

Österreichische Nationalbibliothek

2

2

Salzburger Landesarchiv (Bibliothek)

2

1

Universitätsbibliothek Salzburg

3

2

Steiermark

 

 

Österreichische Nationalbibliothek

2

2

Steiermärkische Landesbibliothek

2

1

Universitätsbibliothek Graz

3

2

Tirol

 

 

Österreichische Nationalbibliothek

2

2

Tiroler Landesarchiv (Bibliothek)

2

1

Universitäts- und Landesbibliothek Tirol

3

2

Vorarlberg

 

 

Österreichische Nationalbibliothek

2

2

Vorarlberger Landesbibliothek

3

2

Universitäts- und Landesbibliothek Tirol

2

1

Wien

 

 

Österreichische Nationalbibliothek

2

2

Wienbibliothek im Rathaus

2

1

Universitätsbibliothek Wien

3

2

 

In Kraft seit 27.03.2010 bis 31.12.9999
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