§ 14 PflAV Zurverfügungstellung sonstiger gesammelter oder abgelieferter Medieninhalte

PflAV - Pflichtablieferungsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

Die Österreichische Nationalbibliothek hat gemäß § 43b Abs. 2 MedienG gesammelte oder gemäß § 43b Abs. 3 MedienG abgelieferte Medieninhalte den jeweils in § 8 genannten Bibliotheken zur Verfügung zu stellen, wenn der Medieninhaber des betroffenen Mediums seinen Sitz in einem der jeweils dort genannten Bundesländer hat.

In Kraft seit 27.08.2009 bis 31.12.9999
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