Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.11.2024
Für die Geltendmachung der Ansprüche nach § 150 gelten die Bestimmungen des 17. Hauptstückes der Strafprozessordnung 1975 (StPO), BGBl. Nr. 631/1975. Gegen den Ausspruch über den Entschädigungsanspruch steht beiden Teilen die Berufung zu.
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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