§ 1489 ABGB gilt für alle Ansprüche in Geld (§ 150), den Anspruch auf Rechnungslegung (§ 151) und den Anspruch auf Auskunft (§ 151a). Die Verjährung aller dieser Ansprüche wird auch durch die Klage auf Rechnungslegung oder einen Feststellungsantrag (§ 163) unterbrochen. Paragraph 1489, ABGB gilt für alle Ansprüche in Geld (Paragraph 150,), den Anspruch auf Rechnungslegung (Paragraph 151,) und den Anspruch auf Auskunft (Paragraph 151 a,). Die Verjährung aller dieser Ansprüche wird auch durch die Klage auf Rechnungslegung oder einen Feststellungsantrag (Paragraph 163,) unterbrochen.
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