§ 154 PatG Verjährung

PatG - Patentgesetz 1970

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

§ 1489 ABGB gilt für alle Ansprüche in Geld (§ 150), den Anspruch auf Rechnungslegung (§ 151) und den Anspruch auf Auskunft (§ 151a). Die Verjährung aller dieser Ansprüche wird auch durch die Klage auf Rechnungslegung oder einen Feststellungsantrag (§ 163) unterbrochen.

In Kraft seit 01.07.2005 bis 31.12.9999
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