Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 11.03.2025
(1)Absatz einsDas Biopatent Monitoring Komitee beobachtet und bewertet die Auswirkungen der Umsetzung der Richtlinie 98/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 1998 über den rechtlichen Schutz biotechnologischer Erfindungen, ABl. Nr. L 213 vom 30. Juli 1998, S.13, in österreichisches Recht im Hinblick auf relevante mit Schutzwirkung für die Republik Österreich erteilte nationale Patente und Gebrauchsmuster.
(2)Absatz 2Dem Biopatent Monitoring Komitee kommen insbesondere die sich aus der Entschließung des Nationalrats vom 16. April 1998, 107/E (XX. GP), ergebenden Aufgaben zu:Dem Biopatent Monitoring Komitee kommen insbesondere die sich aus der Entschließung des Nationalrats vom 16. April 1998, 107/E (römisch XX. GP), ergebenden Aufgaben zu:
1.Ziffer einsÜberprüfung der Auswirkungen der in Umsetzung der Richtlinie erlassenen österreichischen Rechtsvorschriften auf Menschenrechte, Tiere, Pflanzen und ökologische Systeme sowie auf den Konsumentenschutz, die Landwirtschaft und die Entwicklungsländer;
2.Ziffer 2Überprüfung der nationalen Erteilungs- und Spruchpraxis, insbesondere hinsichtlich § 1 Abs. 3 Z 2 und 3, § 2 Abs. 2 Satz 1 sowie §§ 36 und 37;Überprüfung der nationalen Erteilungs- und Spruchpraxis, insbesondere hinsichtlich Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 2 und 3, Paragraph 2, Absatz 2, Satz 1 sowie Paragraphen 36 und 37;
3.Ziffer 3Überprüfung, ob die in Umsetzung der Richtlinie erlassenen österreichischen Rechtsvorschriften folgenden Grundsätzen gerecht werden:
a)Litera akein Patentschutz für Verfahren zum Klonen von Menschen und zur Veränderung der menschlichen Keimbahn;
b)Litera bkein Patentschutz für Verfahren, in denen menschliche Embryonen verwendet werden, und für Embryonen selbst;
c)Litera ckeine weitere Einschränkung der „Tierschutzklausel“ gemäß Art. 6 Abs. 2 lit. d der Richtlinie;keine weitere Einschränkung der „Tierschutzklausel“ gemäß Artikel 6, Absatz 2, Litera d, der Richtlinie;
d)Litera dGewährung des Viehzüchter- und Landwirteprivilegs gemäß Art. 11 der Richtlinie;Gewährung des Viehzüchter- und Landwirteprivilegs gemäß Artikel 11, der Richtlinie;
e)Litera eWahrung der Verpflichtungen aus dem Übereinkommen über die biologische Vielfalt, BGBl. Nr. 213/1995.Wahrung der Verpflichtungen aus dem Übereinkommen über die biologische Vielfalt, Bundesgesetzblatt Nr. 213 aus 1995,.
4.Ziffer 4Beobachtung der forschungs- und wirtschaftspolitischen Konsequenzen, insbesondere auch auf kleine und mittlere Unternehmen.
(3)Absatz 3Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat in Abständen von drei Jahren dem Nationalrat einen Bericht über die Beobachtungen und Bewertungen des Biopatent Monitoring Komitees zu übermitteln. Der erste Bericht ist spätestens am 30. Juni 2012 zu übermitteln.
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 166 PatG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 166 PatG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 166 PatG