§ 165 PatG Auskunftspflicht über Patentschutz

PatG - Patentgesetz 1970

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.11.2024

Wer Gegenstände in einer Weise bezeichnet, die geeignet ist, den Eindruck zu erwecken, daß sie Patentschutz genießen, hat auf Verlangen Auskunft darüber zu geben, auf welches Schutzrecht sich die Bezeichnung stützt.

(BGBl. Nr. 78/1969, Art. I Z 51)

In Kraft seit 19.08.1970 bis 31.12.9999
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