B e g r ü n d u n g : Die Vorinstanzen wiesen den auf die Unterlassung patentverletzender Handlungen gerichteten Sicherungsantrag der Klägerinnen mit der Begründung: ab, dass die Beklagten die mangelnde Rechtsbeständigkeit des Klagspatents bescheinigt hätten. Die Klägerinnen machen als erhebliche Rechtsfrage im Wesentlichen das Fehlen von Rechtsprechung zu den Grenzen des Provisorialverfahrens geltend. Das Gericht dürfe angesichts divergierender Privatgutachten nicht einfach eine Prä... mehr lesen...
Begründung: Die Vorinstanzen haben die Rechtsbeständigkeit des dem Sicherungsantrag zugrunde liegenden Patents mit ausführlicher
Begründung: verneint. Als erhebliche Rechtsfrage machen die Klägerinnen eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs geltend; zudem sei das Rekursgericht von der ständigen Rechtsprechung zur Prüfung der Rechtsbeständigkeit eines Patents im Sicherungsverfahren abgewichen. Mit dieser Argumentation dringen sie in beiden Punkten nicht durch. Recht... mehr lesen...
Begründung: Die Klägerin ist Inhaberin des die Priorität 16. 3. 2001 genießenden, am 15. 3. 2002 angemeldeten und am 16. 7. 2007 eingetragenen Europäischen Patents EP 1381352 (E 364380) für ein transdermales Matrixpflaster zum Verabreichen von Fentanyl und anderen Wirkstoffen (in der Folge kurz: Klagepatent), das die folgenden Ansprüche umfasst: 1. Monolithisches transdermales Pflaster zur Verabreichung von Fentanyl, Alfentanil, Carfentanil, Lofentanil, Remifentanil, Sufentanil od... mehr lesen...