Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024
Bei einem Patent für ein Verfahren zur Herstellung eines neuen Erzeugnisses gilt bis zum Beweis des Gegenteiles jedes Erzeugnis von gleicher Beschaffenheit als nach dem patentierten Verfahren hergestellt.
In Kraft seit 01.01.1996 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 155 PatG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 155 PatG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 155 PatG