§ 162 PatG Zuständigkeit

PatG - Patentgesetz 1970

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.11.2024

(1) Für Klagen und einstweilige Verfügungen nach diesem Bundesgesetz ist ausschließlich das Handelsgericht Wien zuständig. Ohne Rücksicht auf den Streitwert hat der Senat (§ 7 Abs. 2 erster Satz JN) zu entscheiden. Das gilt auch für einstweilige Verfügungen. Für die Senatszusammensetzung in erster und zweiter Instanz ist § 146 Abs. 1, in dritter Instanz ist § 146 Abs. 2 anzuwenden.

(2) Die Gerichtsbarkeit in Strafsachen nach diesem Bundesgesetz steht dem Landesgericht für Strafsachen Wien zu.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 162 PatG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 162 PatG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

10 Entscheidungen zu § 162 PatG


Entscheidungen zu § 162 PatG


Entscheidungen zu § 162 Abs. 1 PatG


Entscheidungen zu § 162 Abs. 2 PatG


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 162 PatG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 162 PatG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 161 PatG
§ 163 PatG