§ 158 PatG Einstweiliger Schutz

PatG - Patentgesetz 1970

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.11.2024

Wird vor der Bekanntmachung der Erteilung des Patentes (§ 101c Abs. 2) ein Anspruch gemäß § 101 Abs. 5 gerichtlich geltend gemacht und hängt das Urteil davon ab, ob dieser Anspruch zu Recht besteht, kann das Gericht das Verfahren bis zur Bekanntmachung der Erteilung unterbrechen. Das unterbrochene Verfahren ist nach der Bekanntmachung der Erteilung auf Antrag oder von Amts wegen fortzusetzen.

In Kraft seit 01.07.2005 bis 31.12.9999
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