§ 167 PatG

PatG - Patentgesetz 1970

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
  1. (1)Absatz einsDem Biopatent Monitoring Komitee gehören folgende Mitglieder an:
    1. 1.Ziffer einsein Vertreter des Bundeskanzleramts;
    2. 2.Ziffer 2ein Vertreter des Bundesministers für Gesundheit;
    3. 3.Ziffer 3ein Vertreter des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft;
    4. 4.Ziffer 4ein Vertreter des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie;
    5. 5.Ziffer 5ein Vertreter des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend;
    6. 6.Ziffer 6ein Vertreter des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung;
    7. 7.Ziffer 7ein Vertreter der Bioethikkommission;
    8. 8.Ziffer 8ein Vertreter der Wirtschaftskammer Österreich;
    9. 9.Ziffer 9ein Vertreter der Landwirtschaftskammer Österreich;
    10. 10.Ziffer 10ein Vertreter des Österreichischen Gewerkschaftsbundes;
    11. 11.Ziffer 11ein Vertreter der Österreichischen Patentanwaltskammer;
    12. 12.Ziffer 12ein Vertreter des Österreichischen Rechtsanwaltskammertages;
    13. 13.Ziffer 13ein Vertreter der Vereinigung der Österreichischen Industrie;
    14. 14.Ziffer 14ein Vertreter der Österreichischen Vereinigung für gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht;
    15. 15.Ziffer 15ein Vertreter des Rings der Industrie-Patentingenieure Österreichs;
    16. 16.Ziffer 16ein Vertreter des Vereins für Konsumenteninformation;
    17. 17.Ziffer 17ein Vertreter der Umweltbundesamt GmbH;
    18. 18.Ziffer 18ein Vertreter des Ökobüro – Koordinationsstelle österreichischer Umweltorganisationen.
  2. (2)Absatz 2Das Komitee soll für den Dialog mit interessierten Bürgerinnen und Bürgern offen sein.
  3. (3)Absatz 3Der Vorsitzende des Biopatent Monitoring Komitees und ein allfälliger Stellvertreter werden von den Mitgliedern des Komitees gewählt. Das Komitee ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
  4. (4)Absatz 4Das Komitee hat sich eine Geschäftsordnung zu geben und kann auch Arbeitsgruppen bilden. In Erfüllung seiner Aufgaben ist das Komitee berechtigt, Experten und sonstige Auskunftspersonen beizuziehen und an diese entgeltliche Aufträge zu vergeben.
  5. (5)Absatz 5Dem Vorsitzenden des Komitees obliegt die Vertretung des Komitees nach außen. Die Tätigkeit der Mitglieder des Komitees ist ein unbesoldetes Ehrenamt.
  6. (6)Absatz 6Die beim Patentamt eingerichtete Geschäftsstelle unterstützt das Komitee, seinen Vorsitzenden und allfällig eingerichtete Arbeitsgruppen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben. Die Geschäftsstelle hat für jedes Kalenderjahr einen Voranschlag und einen Rechnungsabschluss zu erstellen.
In Kraft seit 17.12.2009 bis 31.12.9999
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