Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.04.2025
(1)Absatz einsDer Inhaber eines Unternehmens kann auf Unterlassung (§ 147) geklagt werden, wenn eine Patentverletzung im Betrieb seines Unternehmens von einem Bediensteten oder Beauftragten begangen worden ist oder droht. Er ist zur Beseitigung (§ 148) verpflichtet, wenn er Eigentümer der Eingriffsgegenstände oder Eingriffsmittel ist.Der Inhaber eines Unternehmens kann auf Unterlassung (Paragraph 147,) geklagt werden, wenn eine Patentverletzung im Betrieb seines Unternehmens von einem Bediensteten oder Beauftragten begangen worden ist oder droht. Er ist zur Beseitigung (Paragraph 148,) verpflichtet, wenn er Eigentümer der Eingriffsgegenstände oder Eingriffsmittel ist.
(2)Absatz 2Wird die einen Anspruch auf angemessenes Entgelt begründende Patentverletzung im Betrieb eines Unternehmens von einem Bediensteten oder Beauftragten begangen, so trifft die Pflicht zur Zahlung des Entgeltes (§ 150 Abs. 1), zur Rechnungslegung (§ 151) und zur Auskunft (§ 151a) nur den Inhaber des Unternehmens, es sei denn, dass dieser von der Patentverletzung weder wusste noch daraus einen Vorteil erlangt hat.Wird die einen Anspruch auf angemessenes Entgelt begründende Patentverletzung im Betrieb eines Unternehmens von einem Bediensteten oder Beauftragten begangen, so trifft die Pflicht zur Zahlung des Entgeltes (Paragraph 150, Absatz eins,), zur Rechnungslegung (Paragraph 151,) und zur Auskunft (Paragraph 151 a,) nur den Inhaber des Unternehmens, es sei denn, dass dieser von der Patentverletzung weder wusste noch daraus einen Vorteil erlangt hat.
(3)Absatz 3Wird eine Patentverletzung im Betrieb eines Unternehmens von einem Bediensteten oder Beauftragten begangen, so haftet, unbeschadet der Haftung dieser Personen, der Inhaber des Unternehmens nach § 150 Abs. 2 bis 4, wenn ihm die Patentverletzung bekannt war oder bekannt sein musste.Wird eine Patentverletzung im Betrieb eines Unternehmens von einem Bediensteten oder Beauftragten begangen, so haftet, unbeschadet der Haftung dieser Personen, der Inhaber des Unternehmens nach Paragraph 150, Absatz 2 bis 4, wenn ihm die Patentverletzung bekannt war oder bekannt sein musste.
In Kraft seit 01.07.2005 bis 31.12.9999
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