Norm: PatG 1970 §154PatG 1970 §160 Abs2
Rechtssatz: Die Pflicht des schuldhaften Verletzers zur Zahlung einer angemessenen Lizenz beruht darauf, daß der Verletzer sich so behandeln lassen muß, als ob er mit dem Berechtigten einen Lizenzvertrag abgeschlossen hätte, weil er in dieser Hinsicht nicht besser gestellt sein darf als ein redlicher Linzenznehmer. Entscheidungstexte 3 Ob 769/54 ... mehr lesen...