§ 160 PatG Privatrechtliche Ansprüche

Patentgesetz 1970

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

Für die Geltendmachung der Ansprüche nach § 150 gelten die Bestimmungen des XXI17. Hauptstückes der Strafprozessordnung 1975 (StPO), BGBl. Nr. 631BGBl. Nr. 631/1975. Gegen den Ausspruch über den Entschädigungsanspruch steht beiden Teilen die Berufung zu.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.07.2005 bis 31.12.2013

Für die Geltendmachung der Ansprüche nach § 150 gelten die Bestimmungen des XXI17. Hauptstückes der Strafprozessordnung 1975 (StPO), BGBl. Nr. 631BGBl. Nr. 631/1975. Gegen den Ausspruch über den Entschädigungsanspruch steht beiden Teilen die Berufung zu.

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