Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsWird in einem Nichtigerklärungsverfahren ein Unterbrechungsbeschluss (§ 156) vorgelegt, so gelten für das Verfahren ab der Vorlage folgende Besonderheiten:Wird in einem Nichtigerklärungsverfahren ein Unterbrechungsbeschluss (Paragraph 156,) vorgelegt, so gelten für das Verfahren ab der Vorlage folgende Besonderheiten:
1.Ziffer einsDas Verfahren ist beschleunigt zu behandeln.
2.Ziffer 2Demjenigen, der den Unterbrechungsbeschluss vorlegt, ist von der Eingangsstelle sofort auf einer Halbschrift zu bestätigen, dass er ein Verfahren vorder Nichtigkeitsabteilung anhängig gemacht, sich einem anhängigen Verfahren als Nebenintervenient angeschlossen oder zu einem anhängigen Verfahren einen Unterbrechungsbeschluss vorgelegt hat.
3.Ziffer 3Die Gegenschrift (§ 115 Abs. 2) ist innerhalb der unerstreckbaren Frist von einem Monat einzubringen.Die Gegenschrift (Paragraph 115, Absatz 2,) ist innerhalb der unerstreckbaren Frist von einem Monat einzubringen.
4.Ziffer 4Beweise über Behauptungen, die nicht spätestens zwei Wochen vor der mündlichen Verhandlung dem Patentamt vorgebracht und dem Gegner mitgeteilt worden sind, dürfen nur aufgenommen werden, wenn der Gegner nicht widerspricht.
5.Ziffer 5Die Fristen für die Berufung, die Berufungsbeantwortung, die Revision und die Revisionsbeantwortung betragen einen Monat und sind unerstreckbar.
(2)Absatz 2Wird in einem Verfahren über einen Einspruch ein Unterbrechungsbeschluss (§ 156) vorgelegt, ist Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.Wird in einem Verfahren über einen Einspruch ein Unterbrechungsbeschluss (Paragraph 156,) vorgelegt, ist Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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