Soweit derselbe Anspruch in Geld (§ 150) gegen mehrere Personen besteht, haften sie zur ungeteilten Hand. Soweit derselbe Anspruch in Geld (Paragraph 150,) gegen mehrere Personen besteht, haften sie zur ungeteilten Hand.
In Kraft seit 01.08.1984 bis 31.12.9999
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