§ 151 PatG Rechnungslegung

PatG - Patentgesetz 1970

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.11.2024

Der Verletzer ist dem Verletzten zur Rechnungslegung und dazu verpflichtet, deren Richtigkeit durch einen Sachverständigen prüfen zu lassen. Wenn sich dabei ein höherer Betrag als aus der Rechnungslegung ergibt, sind die Kosten der Prüfung vom Verletzer zu tragen.

In Kraft seit 01.08.1977 bis 31.12.9999
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