§ 158 PatG

Patentgesetz 1970

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2005 bis 31.12.9999
Einstweiliger Patentschutz

§ 158. (1) Die Einleitung eines Verletzungsverfahrens ist auch zulässig, wenn für die unbefugt benützte Erfindung zwar ein Patent noch nicht erteilt worden ist, aber nach § 101 die Wirkungen eines erteilten Patentes einstweilen eingetreten sind. In diesem Fall beginntWird vor der LaufBekanntmachung der im § 156 Abs. 3 erwähnten Frist nicht vor dem Tag, an dem der Beklagte vom Kläger eine AbschriftErteilung des Beschlusses erhalten hat, mit dem das Patent rechtskräftig erteilt worden ist. Im Fall der Patenterteilung nach § 107 ist statt dessen eine Gleichschrift der ausgelegten AnmeldungsunterlagenPatentes (§ 101 Abs. 3§ 101c Abs. 2) ein Anspruch gemäß § 101 Abs. 5 gerichtlich geltend gemacht und hängt das Urteil davon ab, ob dieser Anspruch zu übersenden.

(2) Einstweilige Verfügungen (§ 147 Abs. 2) können nicht vor dem EintrittRecht besteht, kann das Gericht das Verfahren bis zur Bekanntmachung der RechtskraftErteilung unterbrechen. Das unterbrochene Verfahren ist nach der Patenterteilung erlassen werdenBekanntmachung der Erteilung auf Antrag oder von Amts wegen fortzusetzen.

Stand vor dem 30.06.2005

In Kraft vom 01.08.1977 bis 30.06.2005
Einstweiliger Patentschutz

§ 158. (1) Die Einleitung eines Verletzungsverfahrens ist auch zulässig, wenn für die unbefugt benützte Erfindung zwar ein Patent noch nicht erteilt worden ist, aber nach § 101 die Wirkungen eines erteilten Patentes einstweilen eingetreten sind. In diesem Fall beginntWird vor der LaufBekanntmachung der im § 156 Abs. 3 erwähnten Frist nicht vor dem Tag, an dem der Beklagte vom Kläger eine AbschriftErteilung des Beschlusses erhalten hat, mit dem das Patent rechtskräftig erteilt worden ist. Im Fall der Patenterteilung nach § 107 ist statt dessen eine Gleichschrift der ausgelegten AnmeldungsunterlagenPatentes (§ 101 Abs. 3§ 101c Abs. 2) ein Anspruch gemäß § 101 Abs. 5 gerichtlich geltend gemacht und hängt das Urteil davon ab, ob dieser Anspruch zu übersenden.

(2) Einstweilige Verfügungen (§ 147 Abs. 2) können nicht vor dem EintrittRecht besteht, kann das Gericht das Verfahren bis zur Bekanntmachung der RechtskraftErteilung unterbrechen. Das unterbrochene Verfahren ist nach der Patenterteilung erlassen werdenBekanntmachung der Erteilung auf Antrag oder von Amts wegen fortzusetzen.

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