§ 158 PatG Einstweiliger Schutz

Patentgesetz 1970

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2005 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Einleitung eines Verletzungsverfahrens ist auch zulässig, wenn für die unbefugt benützte Erfindung zwar ein Patent noch nicht erteilt worden ist, aber nach § 101 die Wirkungen eines erteilten Patentes einstweilen eingetreten sind. In diesem Fall beginnt der Lauf der im § 156 Abs. 3 erwähnten Frist nicht vor dem Tag, an dem der Beklagte vom Kläger eine Abschrift des Beschlusses erhalten hat, mit dem das Patent rechtskräftig erteilt worden ist. Im Fall der Patenterteilung nach § 107 ist statt dessen eine Gleichschrift der ausgelegten Anmeldungsunterlagen (§ 101 Abs. 3) zu übersenden.Die Einleitung eines Verletzungsverfahrens ist auch zulässig, wenn für die unbefugt benützte Erfindung zwar ein Patent noch nicht erteilt worden ist, aber nach Paragraph 101, die Wirkungen eines erteilten Patentes einstweilen eingetreten sind. In diesem Fall beginnt der Lauf der im Paragraph 156, Absatz 3, erwähnten Frist nicht vor dem Tag, an dem der Beklagte vom Kläger eine Abschrift des Beschlusses erhalten hat, mit dem das Patent rechtskräftig erteilt worden ist. Im Fall der Patenterteilung nach Paragraph 107, ist statt dessen eine Gleichschrift der ausgelegten Anmeldungsunterlagen (Paragraph 101, Absatz 3,) zu übersenden.
  2. (2)Absatz 2Einstweilige Verfügungen (§ 147 Abs. 2) können nicht vor dem Eintritt der Rechtskraft der Patenterteilung erlassen werden.Einstweilige Verfügungen (Paragraph 147, Absatz 2,) können nicht vor dem Eintritt der Rechtskraft der Patenterteilung erlassen werden.
§ 158.Paragraph 158,

Wird vor der Bekanntmachung der Erteilung des Patentes (§ 101c Abs. 2) ein Anspruch gemäß § 101 Abs. 5 gerichtlich geltend gemacht und hängt das Urteil davon ab, ob dieser Anspruch zu Recht besteht, kann das Gericht das Verfahren bis zur Bekanntmachung der Erteilung unterbrechen. Das unterbrochene Verfahren ist nach der Bekanntmachung der Erteilung auf Antrag oder von Amts wegen fortzusetzen. Wird vor der Bekanntmachung der Erteilung des Patentes (Paragraph 101 c, Absatz 2,) ein Anspruch gemäß Paragraph 101, Absatz 5, gerichtlich geltend gemacht und hängt das Urteil davon ab, ob dieser Anspruch zu Recht besteht, kann das Gericht das Verfahren bis zur Bekanntmachung der Erteilung unterbrechen. Das unterbrochene Verfahren ist nach der Bekanntmachung der Erteilung auf Antrag oder von Amts wegen fortzusetzen.

Stand vor dem 30.06.2005

In Kraft vom 01.08.1977 bis 30.06.2005
  1. (1)Absatz einsDie Einleitung eines Verletzungsverfahrens ist auch zulässig, wenn für die unbefugt benützte Erfindung zwar ein Patent noch nicht erteilt worden ist, aber nach § 101 die Wirkungen eines erteilten Patentes einstweilen eingetreten sind. In diesem Fall beginnt der Lauf der im § 156 Abs. 3 erwähnten Frist nicht vor dem Tag, an dem der Beklagte vom Kläger eine Abschrift des Beschlusses erhalten hat, mit dem das Patent rechtskräftig erteilt worden ist. Im Fall der Patenterteilung nach § 107 ist statt dessen eine Gleichschrift der ausgelegten Anmeldungsunterlagen (§ 101 Abs. 3) zu übersenden.Die Einleitung eines Verletzungsverfahrens ist auch zulässig, wenn für die unbefugt benützte Erfindung zwar ein Patent noch nicht erteilt worden ist, aber nach Paragraph 101, die Wirkungen eines erteilten Patentes einstweilen eingetreten sind. In diesem Fall beginnt der Lauf der im Paragraph 156, Absatz 3, erwähnten Frist nicht vor dem Tag, an dem der Beklagte vom Kläger eine Abschrift des Beschlusses erhalten hat, mit dem das Patent rechtskräftig erteilt worden ist. Im Fall der Patenterteilung nach Paragraph 107, ist statt dessen eine Gleichschrift der ausgelegten Anmeldungsunterlagen (Paragraph 101, Absatz 3,) zu übersenden.
  2. (2)Absatz 2Einstweilige Verfügungen (§ 147 Abs. 2) können nicht vor dem Eintritt der Rechtskraft der Patenterteilung erlassen werden.Einstweilige Verfügungen (Paragraph 147, Absatz 2,) können nicht vor dem Eintritt der Rechtskraft der Patenterteilung erlassen werden.
§ 158.Paragraph 158,

Wird vor der Bekanntmachung der Erteilung des Patentes (§ 101c Abs. 2) ein Anspruch gemäß § 101 Abs. 5 gerichtlich geltend gemacht und hängt das Urteil davon ab, ob dieser Anspruch zu Recht besteht, kann das Gericht das Verfahren bis zur Bekanntmachung der Erteilung unterbrechen. Das unterbrochene Verfahren ist nach der Bekanntmachung der Erteilung auf Antrag oder von Amts wegen fortzusetzen. Wird vor der Bekanntmachung der Erteilung des Patentes (Paragraph 101 c, Absatz 2,) ein Anspruch gemäß Paragraph 101, Absatz 5, gerichtlich geltend gemacht und hängt das Urteil davon ab, ob dieser Anspruch zu Recht besteht, kann das Gericht das Verfahren bis zur Bekanntmachung der Erteilung unterbrechen. Das unterbrochene Verfahren ist nach der Bekanntmachung der Erteilung auf Antrag oder von Amts wegen fortzusetzen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten